
Galvaniseure (DGUV Information 209-009)
Abschnitt 2.2 – 2.2 Prozessbehälter und Rohrleitungen
Die Randhöhe von Prozessbehältern beträgt nach dem Stand der Technik 1,0 m. (Technische Regel für Arbeitsstätten - ASR A2.1 "Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen" [25]). An der Beschickungsseite von Handanlagen ist abweichend eine niedrigere Randhöhe von 0,7 m zulässig, wenn das Risiko des Absturzes in den Prozessbehälter durch andere Maßnahmen im gleichen Ausmaß minimiert wird, zum Beispiel durch die Anordnung von Heizelementen, Elektroden oder Lüftungskanälen an der Beschickungsseite. Grund für diese Abweichung von der Standardhöhe ist die Tatsache, dass bei einer Randhöhe von 1,0 m ein ergonomisches und sicheres Beschicken der Prozessbehälter nicht möglich ist.
Geländer dienen im Bereich der Galvanik als Absturzsicherung an Laufbühnen, als Schutz vor Stürzen in galvanische Prozessbehälter (Tiefbäder beim Hartverchromen) und verhindern das Betreten von gefährdeten Bereichen. Sie dürfen nicht schadhaft sein und nicht abmontiert werden. Abnehmbare oder für Wartungszwecke abmontierte Geländer müssen nach Instandhaltungsarbeiten wieder montiert werden.
Kennzeichnungspflicht
Gemäß ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" [26] und TRGS 201 "Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" [27] sind Prozessbehälter, Rohrleitungen und Apparaturen durch Angabe von
Prozessbehälterinhalt und Verwendungszweck,
Gefahrenkennzeichnung und
Betriebstemperatur (wenn mit Verbrennungen oder Verbrühungen zu rechnen ist)
zu kennzeichnen.
Außerdem müssen Armaturen an Pumpen und Rohrleitungen so gekennzeichnet sein, dass Fehlbetätigungen auszuschließen sind (siehe TRGS 201, [27]). Armaturen müssen so angeordnet oder geschützt sein, dass sie nicht unbeabsichtigt betätigt werden können.
Absperrarmaturen müssen mit einer aufschraubbaren Verschlusskappe gesichert sein, damit die Flüssigkeiten nicht durch unbeabsichtigtes Öffnen austreten können.

Abb. 2.4
Kennzeichnung von heißen Oberflächen ([1], [19], [28], [29]

Abb. 2.5
Kennzeichnung von Rohrleitungen nach TRGS 201