
Galvaniseure (bisher: BGI 552)
Abschnitt 10 – 10 Betriebsanweisungen und Unterweisung
Der Unternehmer hat Betriebsanweisungen zu erstellen.
In den Betriebsanweisungen nach § 14 der Gefahrstoffverordnung werden die Gefahren für Mensch und Umwelt genannt und die erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln festgelegt.
Betriebsanweisungen enthalten Angaben und Anordnungen des Unternehmers für seine Mitarbeiter in Bezug auf:
- 1.
Informationen über die am Arbeitsplatz auftretenden Gefahrstoffe, z.B. Bezeichnung der Gefahrstoffe, ihre Kennzeichnung sowie Gefährdungen der Gesundheit und der Sicherheit.
- 2.
Informationen über angemessene Verhaltensmaßregeln und Maßnahmen, die der Beschäftigte zu seinem eigenen Schutz und zum Schutz der anderen Beschäftigten am Arbeitsplatz durchzuführen hat.
Dazu gehören insbesondere
- a)
Hygienemaßnahmen,
- b)
Maßnahmen, die zur Verhütung einer Exposition zu ergreifen sind,
- c)
Benutzen von Schutzausrüstungen und Schutzkleidung.
- 3.
Informationen über Maßnahmen, die von den Beschäftigten und Rettungsmannschaften bei Betriebsstörungen, Unfällen und Notfällen durchzuführen sind.
Sofern erforderlich, können sie ergänzt sein durch Angaben und Anordnungen zum Sach- und Umweltschutz.
Die Beschäftigten haben die Verpflichtung, die Betriebsanweisungen einzuhalten.
Der Arbeitgeber stellt sicher, dass für alle Beschäftigten, die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführen, eine allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung durchgeführt wird.
Diese Beratung soll im Rahmen der Unterweisung erfolgen.
Die Beschäftigten sind über die Angebotsuntersuchungen zu unterrichten (siehe Abschnitt 9.2).