DGUV Information 209-009 - Galvaniseure

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Abschnitt 8 - 8 Lagerung und innerbetrieblicher Transport

Beim Lagern und innerbetrieblichen Transportieren können schwere und tödliche Unfälle verursacht werden, besonders durch Verwechslungen von Gefahrstoffen.

Hierzu ein Beispiel:

In einem Galvanikbetrieb sollte ein cyanidischer Kupferelektrolyt mit alkalischem Glanzzusatz nach-geschärft werden. Bei dieser Tätigkeit kam es zu einer Blausäureentwicklung. Mehrere Beschäftigte mussten ins Krankenhaus eingeliefert werden. Einer von ihnen erlitt eine tödliche Vergiftung. Ursache war, dass der Hersteller den Glanzzusatz sowohl in saurer als auch in alkalischer Zubereitung in gleichfarbige Gebinde abgefüllt und geliefert hatte. Die Gebinde waren im Lager zusammen gelagert worden. Bei der Entnahme hatten sich die Beschäftigten nur an der Gebindefarbe orientiert, nicht jedoch an der an sich völlig korrekten Sicherheitskennzeichnung.

Gefährliche Gase, die durch Verwechslung entstehen können, sind:

  • Cyanwasserstoff (Blausäure)

    Cyanwasserstoff entsteht beim Zusammenführen von cyanidischen und sauren Lösungen, z. B. auch in den Auffangwannen unter den Prozessbehältern.

  • Chlorgas

    Chlorgas entsteht, wenn Natriumhypochlorit unkontrolliert mit sauren Lösungen zusammenkommt, z. B. in Abwasseranlagen.

  • Nitrose Gase

    Nitrose Gase entstehen bei der Reaktion von Salpetersäure (HNO3) mit Metallen, anderen Säuren oder organischen Materialien, z. B. Holzpaletten, Putzwolle, Baumwolllappen, Pappkartons.

Zum Schutz vor solchen Verwechslungen ist die Kennzeichnung der Gebinde sorgsam zu kontrollieren und zu beachten. Man darf sich nicht nur auf die Farbe von Fässern, Kanistern, Säcken usw. verlassen.

Die Kennzeichnung der Gebinde enthält auch erste Hinweise auf Schutzmaßnahmen wie "Augenschutz tragen!", und Sicherheitshinweise wie "Nicht einatmen!". Die entsprechenden Betriebsanweisungen sind zu beachten.

Bei der Lagerung ist sicherzustellen, dass nicht alle Stoffe miteinander gelagert werden dürfen. Dazu gibt es Zusammenlagerungsverbote für die verschiedenen Lagerklassen. Das hängt damit zusammen, dass manche Stoffe im Unglücksfall, zum Beispiel, wenn Behälter undicht werden oder Gebinde auslaufen, gesundheitsgefährliche Dämpfe bilden oder unkontrolliert miteinander reagieren. Zusätzlich zur Berücksichtigung der Lagerklassen müssen immer auch mit chemischen Sachverstand Hinweise auf mögliche gefährliche Reaktionen (z. B. im Sicherheitsdatenblatt oder Gefahrstoffdatenbanken wie GESTIS oder GisChem) berücksichtigt und entsprechende Lagerbereiche - einschließlich der gemeinsamen Entwässerungseinrichtung - ausgewiesen werden. Ein Beispiel dafür sind Säuren und Laugen, die trotz gleicher Lagerklasse gefährlich miteinander reagieren können.

Regeln für das Lagern und den Transport sind zum Beispiel in der Gefahrstoffverordnung [1], TRGS 509 [39], TRGS 510 [40], in den Transportvorschriften des Bundes (GGVSEB) [41], im BG RCI Merkblatt M062 "Lagerung von Gefahrstoffen" [42] und im BG RCI Merkblatt M063-1 "Zusammenlagerung von Gefahrstoffen" [43] enthalten.

Für den nicht innerbetrieblichen Teil des Transports müssen die nationalen und internationalen Transportvorschriften beachtet werden, wie das Gefahrgutbeförderungsgesetz (GG BefG) [44], die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) [45] und das Europäische Übereinkommen über den Transport gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) [46]. Einen Überblick über diese Vorschriften bieten die DGUV Information 213-052 "Beförderung gefährlicher Güter" [47] und die DGUV Information 213-012 "Beförderung gefährlicher Güter in Pkw und Kleintransportern" [48].

Grundsätzlich gilt, dass Gefahrstoffe - dazu gehören auch entzündbare Flüssigkeiten - so gelagert werden müssen, dass sie dem allgemeinen Verkehr nicht zugänglich sind. Ein zwar überdachtes, aber offenes Gefahrstofflager auf einem Fabrikhof neben der offenen Einfahrt ist in diesem Sinn nicht ausreichend sicher.

Toxische Stoffe müssen unter Verschluss aufbewahrt werden. Das wird durch abschließbare Lager oder Behälter erreicht. Der Zugriff ist nur fachkundigen Personen gestattet. Fachkundige in diesem Sinn sind Beschäftigte, die aufgrund ihrer Ausbildung die Gefahren der Stoffe kennen und beurteilen können.

Lagerbehälter müssen nach dem Abfüllen an ihren Lagerort zurückgestellt werden. Das gilt auch für nicht restentleerte Behälter. Restentleerte, gespülte Behälter sollten bis zur Rückführung oder Entsorgung an einem getrennten Leergutplatz gesammelt werden.

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Abb. 8.1
Probeentnahme am Prozessbehälter mit geeignetem Hilfsmittel

Transportiert werden Chemikalien bei folgenden Gelegenheiten:

  • Neuanlieferung von Chemikalien (zugelassene Transportbehälter),

  • Nachdosieren von Chemikalien,

  • Entnahme von Proben zur Analyse der Prozessflüssigkeit (Abb. 8.1),

  • Pflege der Prozessflüssigkeiten und

  • Entsorgung verbrauchter Prozessflüssigkeiten.

Folgende Sicherheitsmaßnahmen sind bei der Lagerung und beim innerbetrieblichen Transport von Gefahrstoffen zu beachten:

  1. 1.

    Alle Behälter eindeutig mit Inhaltsstoff (Konzentration) und Gefahrenpiktogramm kennzeichnen; von der kleinsten Probeflasche bis zum ortsfesten Tank.

  2. 2.

    Ortsveränderliche Behälter, die dem täglichen Bedarf dienen oder gedient haben, an fest vorgegebenen Stellen im Betrieb lagern. Diese Lagerplätze müssen als solche erkennbar und mit einer Sicherheitskennzeichnung versehen sein (Abb. 8.2).

  3. 3.

    Fässer dicht verschlossen und mit dem Spundloch nach oben lagern.

  4. 4.

    Vor der Verwendung von Kunststoffgebinden Auskunft über deren Beständigkeit einholen.

  5. 5.

    Gefahrstoffe niemals in Getränkeflaschen, Konservengläser oder sonstige Behältnisse von Lebensmitteln füllen (Verwechslungsgefahr!).

  6. 6.

    Fässer vor dem Transport auf Inhalt, Dichtigkeit und Verschluss prüfen.

  7. 7.

    Glasbehälter, sofern sie noch im Einsatz sind, und Glasflaschen nur in Schutzbehältern oder in Tragekästen oder Eimern transportieren.

  8. 8.

    Beim Abfüllen von Chemikalien Schutzbrille oder Gesichtsschutz [9] tragen. In Abhängigkeit von der Gefährdungsbeurteilung (Menge und Gefährlichkeit des Stoffs) müssen gegebenenfalls weitere persönliche Schutzausrüstungen benutzt werden (Staubschutzmaske im Regelfall P2 oder Atemschutzmaske mit Kombifilter [10], Schürze [7], Stiefel [32] usw.).

  9. 9.

    Zum Abfüllen aus Fässern oder Ballons Vorrichtungen benutzen, die ein Verspritzen oder Verschütten verhindern, z. B. Fasspumpe, Heber, Dosierhähne, Ballonkipper (Abb. 8.3), hydraulische Fasskippvorrichtungen.

  10. 10.

    Heber und Pipetten nicht mit dem Mund ansaugen, damit der Gefahrstoff nicht in den Mund gelangen und eventuell verschluckt werden kann.

  11. 11.

    Schlauch an Fasspumpe und am freien Ende sicher befestigen.

  12. 12.

    Persönliche Schutzausrüstungen bereitstellen und benutzen.

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Abb. 8.2
Sicherheitsschrank zum Lagern von Gefahrstoffen

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Abb. 8.3
Ballonkipper zum Umfüllen von Gefahrstoffen

Der innerbetriebliche Transport von Gefahrstoffen sollte durch technische Maßnahmen, wie fest verlegte Leitungen, minimiert werden.

Bei der Anlieferung von Tankware ist auf korrekte Anschlüsse zu achten. Chemikalien, die gefährlich miteinander reagieren, sollten möglichst nicht an benachbarten Stellen abgefüllt werden. Um weitere Gefährdungen aufgrund von Verwechslungen auszuschließen, sind unterschiedliche Stutzen/Gewinde zu verwenden. Weiterhin ist auf eine eindeutige Kennzeichnung (Abb. 8.4) und die Kontrolle der Füllstände vor der Befüllung zu achten.

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Abb. 8.4
Chemikalienbefüllstation für Tankware

Der Befüllvorgang ist zu überwachen, und das Befüllen ist nur mit geringen Drücken durchzuführen, um das Bersten von Leitungen oder Tanks zu verhindern.

Chemikalienlager sind entsprechend den einzulagernden Gefahrstoffen und den Lagermengen nach TRGS 509 [39] und TRGS 510 [40] zu planen. Abhängig von der Wassergefährdungsklasse (WGK) können sich erweiterte Maßnahmen, zum Beispiel die Verwendung von Auffangwannen/-systemen oder auch eine Löschwasserrückhaltung, ergeben. Bei der Nutzung von Regalsystemen ist auf eine ausreichende Tragfähigkeit zu achten. Regale sind jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person zu prüfen.

Bei der Lagerung von entzündbaren Stoffen (z. B. Farben und Lösemittel) gelten ergänzende Anforderungen an die Be- und Entlüftung (ausreichender Luftwechsel nach TRGS 510 [40]) und gegebenenfalls an den Explosionsschutz (z. B. bauliche Anforderungen, elektrische Ausführung nach Festlegung im Explosionsschutzdokument).