
Galvaniseure (bisher: BGI 552)
Abschnitt 7 – 7 Persönliche Schutzausrüstungen
Es ist selbstverständlich, dass technischen Schutzmaßnahmen (Verkleidungen, Abdeckungen, Verrohrungen, Dosiereinrichtungen) Vorrang haben (Bild 7-1). Im Bereich der Galvanik gibt es dennoch Tätigkeiten, bei denen die Bereitstellung und Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen zusätzlich erforderlich sind.
Solche Tätigkeiten sind z.B.
unmittelbare Arbeiten an Bädern,
Aufenthalt in unmittelbarer Nähe der Bäder,
Wartung und Instandhaltung,
Umfüllen von Chemikalien und
Be- und Entladen von Schüttgut (Lärmentwicklung).

Bild 7-1: Abgedeckte Antriebe für die Warenbewegung in den Bädern
Die vom Unternehmer durch eine Gefährdungsermittlung festzulegenden persönlichen Schutzausrüstungen können sein:
Augen- oder Gesichtsschutz,
Fußschutz in Form von Gummistiefeln,
Handschutz in Form von Stulpenhandschuhen,
Rumpfschutz als Gummischürze oder chemikalienbeständige Schutzkleidung,
Hautschutz,
Kopfschutz
und
Gehörschutz.
Die bereitgestellten persönlichen Schutzausrüstungen sind bestimmungsgemäß zu benutzen.
Es liegt im Interesse jedes Einzelnen, die persönlichen Schutzausrüstungen täglich zu überprüfen, z.B. Handschuhe und Stiefel auf Dichtheit.
Dies geht am einfachsten durch Eintauchen in Wasser.