
Abschnitt 4
Presseneinrichter (bisher: BGI 551)
Presseneinrichter (bisher: BGI 551)
Abschnitt 4 – 4. Sichere Werkzeuge
Sichere Werkzeuge können Verletzungen nur verhindern, wenn in die Gefahrstellen der Werkzeuge aufgrund ihrer konstruktiven Gestaltung nicht hineingegriffen werden kann.