DGUV Information 209-006 - Gießereiarbeiter (bisher: BGI 549)

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Abschnitt 12.7, 12.7 Hautschutz
Abschnitt 12.7
Gießereiarbeiter (bisher: BGI 549)
Titel: Gießereiarbeiter (bisher: BGI 549)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Information 209-006
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 12.7 – 12.7 Hautschutz

Beim Umgang mit chemischen Arbeitsstoffen, z.B. Harzen, Säuren, alkoholhaltigen Schlichten oder Trennmitteln, können durch häufigen Kontakt der Stoffe mit der Haut Reizungen, Entzündungen und auch bleibende Hautschäden entstehen. Schädigungen der Haut sind auch möglich durch Kontakt mit Stellen der Arbeitskleidung, die durch die Arbeitsstoffe verschmutzt sind.

Hautschädigungen können zu langwierigen Heilbehandlungen führen. Sie können einen Arbeitsplatzwechsel notwendig werden lassen, wenn die Gefahr besteht, dass die Erkrankung erneut auftreten kann. Hauterkrankungen haben in Einzelfällen schon dazu geführt, dass die Betroffenen jegliche Erwerbstätigkeit einstellen mussten.

Zur Vermeidung von Hauterkrankungen muss die Haut vor gefährlichen Einwirkungen von Arbeitsstoffen geschützt werden.

Deshalb: Betriebsanweisung beachten!