
Abschnitt 7
Gießereiarbeiter (bisher: BGI 549)
Gießereiarbeiter (bisher: BGI 549)
Abschnitt 7 – 7 Transport von Schmelzen
Flüssiges Metall muss vom Schmelzofen zur Gießstelle transportiert werden. Dies erfolgt mit unterschiedlichen Pfannen, die mithilfe von Krananlagen oder mit dem Gabelstapler bewegt werden.