DGUV Information 209-006 - Gießereiarbeiter (bisher: BGI 549)

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Abschnitt 7, 7 Transport von Schmelzen
Abschnitt 7
Gießereiarbeiter (bisher: BGI 549)
Titel: Gießereiarbeiter (bisher: BGI 549)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Information 209-006
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 7 – 7 Transport von Schmelzen

Flüssiges Metall muss vom Schmelzofen zur Gießstelle transportiert werden. Dies erfolgt mit unterschiedlichen Pfannen, die mithilfe von Krananlagen oder mit dem Gabelstapler bewegt werden.