DGUV Information 203-002 - Elektrofachkräfte

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Abschnitt 6.3 - 6.3 Weitere Gerüste zum Arbeiten in der Höhe

Je nach Art der auszuführenden Arbeiten und den jeweiligen Verhältnissen an der Arbeitsstelle können noch andere Geräte zum Arbeiten in der Höhe genutzt werden. Im Folgenden werden diese genannt und es wird auf weiterführende Schriften dazu verwiesen.

Hochziehbare Personenaufnahmemittel

Hochziehbare Personenaufnahmemittel (PAM) sind Arbeitskörbe, die mit Hebezeugen verfahren werden.

  1. BG-Regel "Hochziehbare Personenaufnahmemittel" (BGR 159)

Hubarbeitsbühnen

Hubarbeitsbühnen sind sichere und ergonomische Arbeitsplätze, wenn die Benutzer ausreichend im Umgang mit den Geräten unterwiesen und in die Arbeitsaufgabe eingewiesen sind.

  1. BG-Information "Sicherer Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen" (BGI 720)

Arbeitsbühnen für Gabelstapler

Mit Gabelstaplern dürfen Personen für Arbeiten in der Höhe nur mit speziellen Arbeitsbühnen angehoben werden.

Die Arbeitsbühne muss am Stapler formschlüssig, z. B. mit einer Kette, einem Riegel usw., befestig sein. Zur Verhinderung des seitlichen Abkippens müssen an der Arbeitsbühne Taschen zur Aufnahme der Staplergabel vorhanden sein. Ein mindestens 1,00 m hoher Seitenschutz mit Zwischen- und Fußleiste und eine Schutzeinrichtung, die einen Eingriff in das Hubwerk des Staplers verhindert (z. B. Gitter) müssen vorhanden sein.

  1. Unfallverhütungsvorschrift "Flurförderzeuge" (BGV D27)

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Bild 6-2: Beispiel einer Arbeitsbühne für Gabelstapler