DGUV Information 203-002 - Elektrofachkräfte

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Abschnitt 6.2 - 6.2 Gerüste

Jeder Vorgesetzte ist dafür verantwortlich, dass sich von den Mitarbeitern zu benutzende Gerüste in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden. Deshalb muss er sicherstellen, dass das Gerüst vor jeder Benutzung auf augenfällige Mängel überprüft wird.

Solche Mängel sind insbesondere:

  • nicht tragfähiger Untergrund,

  • fehlende Verankerungen,

  • unzureichende Aufstiege,

  • beschädigte oder fehlende Gerüstbeläge,

  • unzureichender Seitenschutz,

  • ein Abstand von mehr als 30 cm zu tragfähigen Gebäudeteilen.

Konstruktive Veränderungen am Gerüst dürfen nur durch den Gerüstersteller vorgenommen werden.

Der Gerüstbenutzer hat dafür zu sorgen, dass auf dem Gerüst keine größeren Lasten abgestellt werden, als für die Benutzung geplant wurde.

Nähere Informationen sind in der BG-Information "Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten" (BGI 663) zu finden.

Fahrbare Gerüste (DIN EN 4420-3)

Fahrbare Gerüste können aus Gerüstbaumaterialien von Systemgerüsten sowie aus Stahlrohren und Kupplungen erstellt werden. Die fahrbaren Gerüste aus Materialien von Systemgerüsten (Rahmen- oder Modulgerüste) sind in ihrer Aufbaufolge in den Aufbau- und Verwendungsanleitungen der Hersteller beschrieben. Diese müssen eingehalten werden.

Fahrbare Arbeitsbühnen (DIN EN 1004)

Fahrbare Arbeitsbühnen nach DIN EN 1004 bestehen aus Aluminium-Bauteilen mit in Länge und Breite unveränderlichen Belagabmessungen. Bei diesen Bühnen ist die Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers strikt einzuhalten. Sie muss sich auf der Baustelle befinden.