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Abschnitt 2 - 2 Persönliche Schutzausrüstungen (PSA)

Bevor auf persönliche Schutzausrüstungen zurückgegriffen wird, muss zunächst geprüft werden, ob sich Gefahren durch technische und organisatorische Maßnahmen beseitigen lassen. Ist dies nicht oder nur zum Teil möglich, so hat der Unternehmer geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen und diese in ordnungsgemäßem Zustand zu halten.

Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen zu benutzen.

Bild 2-1 zeigt die prozentuale Verteilung der Arbeitsunfälle nach verletzten Körperteilen und unterstreicht eindringlich die Notwendigkeit des Einsatzes persönlicher Schutzausrüstungen.

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Bild 2-1: Prozentuale Verteilung der Arbeitsunfälle nach verletzten Körperteilen