
Abschnitt 13.3
Handwerker (bisher: BGI 547)
Handwerker (bisher: BGI 547)
Abschnitt 13.3 – 13.3 Rettungsmittel bereithalten
Erforderlichenfalls müssen im Betrieb auch Krankentragen oder andere Rettungsmittel zur Verfügung stehen.
Mit ihrer Handhabung muss eine ausreichende Zahl von Beschäftigten vertraut sein.
Es ist auch empfehlenswert, in regelmäßigen Zeitabständen die Anwendung solcher Geräte mit den Betriebsangehörigen zu üben.