
Abschnitt 11.4
Handwerker (bisher: BGI 547)
Handwerker (bisher: BGI 547)
Abschnitt 11.4 – 11.4 Winden, Hub- und Zuggeräte
Zahnstangenwinden (Bild 11-10) müssen mit einer Sicherung gegen unbeabsichtigtes Zurücklaufen der Last und gegen Kurbel- oder Hebelrückschlag ausgerüstet sein. Offen liegende Sperrklinken müssen zweiteilig ausgeführt sein, sodass beide Teile zwangsläufig wechselseitig in das Sperrrad eingreifen. Bei hydraulischen Hebern muss der Handhebel durch Rückschlagventil gegen Zurückschlagen gesichert sein.
Winden, Hub- und Zuggeräte sind nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich durch eine befähigte Person prüfen zu lassen.

Bild 11-10: Zahnstangenwinde