
Abschnitt 2.6
Handwerker (bisher: BGI 547)
Handwerker (bisher: BGI 547)
Abschnitt 2.6 – 2.6 Schutz des Gehörs
Gehörschutzmittel sind immer dann anzuwenden, wenn nach den Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschrift "Lärm" (BGV B3) auf die Beschäftigten Lärm mit einem Beurteilungspegel von 85 dB (A) oder mehr einwirkt. Deshalb ist die Ermittlung des Beurteilungspegels an allen Arbeitsplätzen und bei allen Tätigkeiten erforderlich.
Als Gehörschutzmittel kommen insbesondere Otoplastiken, Kapselgehörschützer und Gehörschutzstöpsel (Watte, Kunststoffstöpsel) in Betracht.
Weitere Informationen über Auswahl und Einsatz von Gehörschutzmitteln enthält die BG-Regel "Einsatz von Gehörschützern" (BGR 194).