DGUV Information 208-004 - Gabelstapler (DGUV Information 208-004)

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen
Abschnitt 7, 7 Verlassen des Gabelstaplers
Abschnitt 7
Gabelstapler (DGUV Information 208-004)
Titel: Gabelstapler (DGUV Information 208-004)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Information 208-004
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 7 – 7 Verlassen des Gabelstaplers

Ein Unfallschwerpunkt beim Betrieb von Gabelstaplern ist das falsche Absteigen. Häufig springen Fahrer vom Fahrzeug und ziehen sich dabei Verletzungen des Bewegungsapparates zu, z. B. Umknicken oder Zerrungen. Diese Art von Unfällen ist zu vermeiden, wenn zum Auf- und Absteigen die am Fahrzeug vorhandenen Trittflächen und Haltegriffe verwendet werden.