DGUV Information 208-004 - Gabelstapler (DGUV Information 208-004)

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Abschnitt 1.2, 1.2 Ausbilder von Gabelstaplerfahrern
Abschnitt 1.2
Gabelstapler (DGUV Information 208-004)
Titel: Gabelstapler (DGUV Information 208-004)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Information 208-004
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 1.2 – 1.2 Ausbilder von Gabelstaplerfahrern

Die an einen Ausbilderzu stellenden Anforderungen sind in den Durchführungsanweisungen zum § 7 Abs.1 der Unfallverhütungsvorschrift "Flurförderzeuge" (BGV D 27) und in dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz "Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand" (BGG 925) geregelt.

Als Ausbilder für Flurförderzeugfahrer kann tätig werden, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Flurförderzeuge hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (z. B. Produktsicherheitsgesetz, Betriebssicherheitsverordnung), Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften, Regeln, Informationen und Grundsätzen sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. Normen) vertraut ist und mindestens folgende Anforderungen erfüllt:

  • 24 Jahre alt,

  • 2 Jahre Erfahrung im Umgang mit oder Einsatz von Flurförderzeugen,

  • erfolgreiche Ausbildung zum Fahrervon Flurförderzeugen,

  • Meister oder mindestens 4-jährige Tätigkeit in gleichwertiger Funktion sowie

  • erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang für Ausbilder von Flurförderzeugfahrern.

Bild 1-1: Beispiel für eine innerbetriebliche Beauftragung