DGUV Information 208-004 - Gabelstapler (DGUV Information 208-004)

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Abschnitt 7.4, 7.4 Abstellen von Gabelstaplern
Abschnitt 7.4
Gabelstapler (DGUV Information 208-004)
Titel: Gabelstapler (DGUV Information 208-004)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Information 208-004
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 7.4 – 7.4 Abstellen von Gabelstaplern

Gabelstapler dürfen nur an dem dafür vorgesehenen Platz abgestellt werden (Bild 7-3 auf Seite 28). Bei kurzen Arbeitspausen sind Gabelstapler so zu parken, dass andere Verkehrsteilnehmer oder Mitarbeiter nicht behindert werden.

Merkregeln:

  • Verkehrswege oder Notausgänge nicht verstellen

  • Gabelzinken auf den Boden absenken

  • Mast so weit nach vorn neigen, dass die Ketten zugentlastet sind

  • Antrieb stillsetzen

  • Feststellbremse anziehen, im Gefälle zusätzlich Vorlegeklötze verwenden

  • Schlüssel abziehen

Bild 7-1: Gabelstapler erst verlassen, wenn Antrieb stillgesetzt und Schlüssel abgezogen ist

Bild 7-2: Durch Anziehen der Feststellbremse wird der Gabelstapler gegen unbeabsichtigte Bewegungen gesichert

Bild 7-3: Gabelstapler nur an dem dafür vorgesehenen Platz abstellen