DGUV Information 208-004 - Gabelstapler (DGUV Information 208-004)

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Abschnitt 7.3, 7.3 Sichern gegen unbeabsichtigtes Wegrollen
Abschnitt 7.3
Gabelstapler (DGUV Information 208-004)
Titel: Gabelstapler (DGUV Information 208-004)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Information 208-004
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 7.3 – 7.3 Sichern gegen unbeabsichtigtes Wegrollen

Der Gabelstapler muss gegen unbeabsichtigtes Bewegen gesichert sein, bevor der Fahrer vom Fahrersitz absteigt.

Durch Betätigung der Feststellbremse wird der Gabelstapler gegen unbeabsichtigtes Wegrollen gesichert (Bild 7-2 auf Seite 28). Am Berg werden zusätzlich Vorlegeklötze verwendet.