DGUV Information 209-002 - Schleifen (DGUV Information 209-002)

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Abschnitt 4.3, 4.3 Prüfung auf augenfällige Mängel durch Ben...
Abschnitt 4.3
Schleifen (DGUV Information 209-002)
Titel: Schleifen (DGUV Information 209-002)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Information 209-002
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 4.3 – 4.3 Prüfung auf augenfällige Mängel durch Benutzer

Die Benutzer von Schleifmaschinen sind fachkundig zum bestimmungsgemäßen und sicheren Gebrauch von Schleifmaschinen und den verwendeten Schleifwerkzeugen zu unterweisen. Basis einer solchen Unterweisung kann eine betriebsintern erstellte, für die Bedienpersonen verständliche Betriebsanweisung sein. Ist die Betriebsanleitung der Schleifmaschine der Herstellfirma verständlich genug für die Bedienpersonen, kann auch diese als Grundlage der Unterweisung dienen. Inhalt dieser Unterlagen und der Unterweisung muss auch die ständige Prüfung auf augenfällige Mängel an Schleifmaschinen durch die Bedienpersonen sein. Als praxisgerecht und hilfreich für diese tägliche Prüfung haben sich Checklisten erwiesen, die arbeitsplatzspezifisch erstellt werden können.

Festgestellte Mängel sind von den Bedienpersonen entweder zu beseitigen oder den Vorgesetzten zu melden, damit diese für eine fachkundige Beseitigung des Mangels sorgen. Schleifmaschinen oder Schweifwerkzeuge mit Sicherheitsmängeln sind der weiteren Benutzung umgehend solange zu entziehen, bis der Mangel behoben wurde (siehe Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention").