DGUV Information 209-002 - Schleifen (DGUV Information 209-002)

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Abschnitt 2.3, 2.3 Kennzeichnung von Schleifwerkzeugen
Abschnitt 2.3
Schleifen (DGUV Information 209-002)
Titel: Schleifen (DGUV Information 209-002)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Information 209-002
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 2.3 – 2.3 Kennzeichnung von Schleifwerkzeugen

Schleifwerkzeuge müssen grundsätzlich mit festgelegten Angaben gekennzeichnet sein, um den Betreibern und hier insbesondere den Personen, die den Schleifkörper aufspannen, Angaben für die sichere und bestimmungsgemäße Verwendung zu vermitteln.

Selbstverständlich müssen diese Angaben deutlich erkennbar und dem Werkzeug eindeutig zuzuordnen sein. Der Umfang der Kennzeichnungsangaben und die Art der Anbringung können jedoch in Abhängigkeit vom Schleifwerkzeugtyp und seinen Abmessungen unterschiedlich sein.

2.3.1 Inhalt

Die vom Schleifwerkzeughersteller anzugebenden Kenndaten für die einzelnen Schleifwerkzeugtypen sind in Tabelle 3 zusammengefasst.

Tabelle 3 Kennzeichnungsangaben für Schleifwerkzeuge

 lfd. Nr. Benennung der Werkzeuge 1 2 3 4 5 6 7 8 9
Hersteller,
Lieferer,
Einführer
oder deren
geschütztes
Waren-
zeichen
Maße
in mm
Werkstoff-
bezeichnung
Arbeitshöchst-
geschwindigkeit 1)
vs in m/s
maximale
zulässige
Drehzahl nmax in 1/min
Dreh-
richtung
Konformitäts-
erklärung
Verwendungs-
einschränkung
Rückverfolg-
barkeitscode
Schleifkörper
aus gebundenem
Schleifmittel
1Schleifscheiben (gerade, konisch, abgesetzt, verjüngt, ausgespart, gekröpft, auch faserstoffverstärkt), TrennschleifscheibenXXXXX-XXX
2Schleiftöpfe, Schleifteller, Schleifscheiben und Schleifzylinder mit Tragscheibe verklebt oder verschraubtXXXXX-XXX
3SchleifsegmenteXXX---X-X
4SchleifstifteXXX-X-X-X
5Kleinschleifkörper mit D ≤ 80 mmXXXXX-XXX
6SchleifkegelXXXXX-X-X
7Schleifkörper mit MagnesitbindungXXXXX-X-X
Schleifkörper
mit Diamant
o. Bornitrid
8Schleifkörper und Trennschleifscheiben zum PräzisionsschleifenXX-XX-XXX
9TrennschleifscheibenXX-XXXXXX
10SchleifstifteXX--X-XXX
11SonstigeXX-XX-XXX
Schleifmittel
auf Unterlagen
12FächerschleifscheibenXX-XX-XXX
13LamellenschleifscheibenXX-XX-XXX
14LamellenschleifstifteXX-XX-X-X
15VulkanfiberschleifscheibenXX-XX-XXX
16Stützteller für VulkanfiberschleifscheibenX---X-X-X
1)

Optional: Zusätzliche Kennzeichnung mit Farbstreifen

Aus Tabelle 3 ist ersichtlich, dass alle rotierenden Schleifwerkzeuge mit Angaben über Hersteller, Lieferer oder Einführer, über die Arbeitshöchstgeschwindigkeit und/oder die zulässige Drehzahl und mit einer Konformitätserklärung entsprechend Spalte 7 der Tabelle gekennzeichnet sein müssen.

Als Konformitätserklärung gilt die Angabe der Nummer der betreffenden Norm:

  • EN 12413: Sicherheitsanforderungen für Schleifkörper aus gebundenem Schleifmittel

  • EN 13236: Sicherheitsanforderungen für Schleifwerkzeuge mit Diamant oder Bornitrid

  • EN 13743: Sicherheitsanforderungen für Schleifmittel auf Unterlagen

Hersteller bzw. Inverkehrbringer bestätigen mit dieser Angabe die Übereinstimmung des Schleifwerkzeugs mit den Anforderungen der betreffenden Sicherheitsproduktnorm.

Für die Verwender ist es daher wichtig, dass sie nur Schleifwerkzeuge mit einer entsprechenden Kennzeichnung beschaffen und verwenden.

Nicht zulässig ist die Kennzeichnung von Schleifwerkzeugen mit dem CE-Zeichen. Voraussetzung dafür wäre, dass die Sicherheitsanforderungen an Schleifwerkzeuge in einer europäischen Richtlinie geregelt wären, was aber nicht der Fall ist.

Bei Schleifwerkzeugen mit einer Arbeitshöchstgeschwindigkeit vs ≥ 50 m/s können zusätzlich Farbstreifen Bestandteil der Kennzeichnung sein. Sie sind nur optional und dienen der leichteren Identifikation der verschiedenen Arbeitshöchstgeschwindigkeiten (Tabelle 4).

Tabelle 4 Farbkennzeichnung für Schleifscheiben

Arbeitshöchstgeschwindigkeit in m/s Farbstreifen - Anzahl und Kennfarbe
501 x blau
631 x gelb
801 x rot
1001 x grün
1251 x blau
1 x gelb
1401 x blau
1 x rot
1601 x blau
1 x grün
1801 x gelb
1 x rot
2001 x gelb
1 x grün
2251 x rot
1 x grün
2502 x blau
2802 x gelb
3202 x rot

Die Angabe der Schleifwerkzeugmaße (Spalte 2 in Tabelle 3) erfolgt üblicherweise in der Reihenfolge:

Außendurchmesser D x Breite T x Bohrungsdurchmesser H.

Zusätzlich zu den in Tabelle 3 genannten Daten müssen Hersteller/Inverkehrbringer auf Verwendungseinschränkungen aufmerksam machen, wenn Schleifwerkzeuge nicht für alle Einsatzzwecke geeignet sind. Dies kann in Form von Text oder auch als Piktogramm geschehen, zum Beispiel gemäß DIN EN ISO 7010. Typische Verwendungseinschränkungen (abgekürzt VE und Nr.) sind unter anderem:

VE 1: nicht zulässig für FreihandschleifenVE 6: nicht zulässig für Seitenschleifen
CCC_1509_06_170201.jpgCCC_1509_07_170201.jpg
VE 3: nicht zulässig für NassschleifenVE 8: zulässig nur mit Stützteller
CCC_1509_08_170201.jpgCCC_1509_09_170201.jpg
VE 4: zulässig für geschlossenen ArbeitsbereichVE 10: zulässig nur für Nasstrennschleifen
CCC_1509_10_170201.jpgCCC_1509_11_170201.jpg

Ein weiteres zusätzliches Kennzeichnungsmerkmal ist das so genannte Verfallsdatum bei kunstharzgebundenen Schleifscheiben mit und ohne Faserstoffverstärkung zur Verwendung auf Handschleifmaschinen. Es begrenzt deren Nutzungsdauer auf einen Zeitraum von 3 Jahren nach Herstellung. Damit soll den Auswirkungen von alterungsbedingten Festigkeitsverlusten entgegengewirkt werden. Typische gebundene Schleifwerkzeuge, die von dieser Einschränkung betroffen sind, sind die für Winkelschleifer und Schleifstifte üblichen Trenn- und Schruppschleifscheiben. Das Verfallsdatum wird häufig auf dem in die Bohrung eingesetzten Metallring dieser Schleifscheiben mit Monat und Jahreszahl angegeben (Abb. 5); bei Schleifstiften auf deren Etikett.

CCC_1509_12_170201.jpg

Abb. 5 Verfallsdatum

Ein besonderer Hinweis zu der Drehzahlangabe bei Schleifstiften: Sofern die zulässige Drehzahl von der offenen Schaftlänge abhängt, muss sie auch für verschiedene offene Schaftlängen angegeben werden. Zusätzlich ist die Mindesteinspannlänge anzugeben (Abb. 6).

CCC_1509_13_170201.jpg

Abb. 6 Beispiel für die Kennzeichnung von Schleifstiften mit einer Arbeitshöchstgeschwindigkeit von 50 m/s

2.3.2 Durchführung und Anbringung

Die Angabe der Kenndaten erfolgt üblicherweise auf Etiketten oder durch Aufdrucken auf das Schleifwerkzeug selbst; bei Schleifwerkzeugen mit metallischem Grundkörper auch durch Eingravieren, Einätzen oder andere geeignete Verfahren. Die Etiketten werden so auf das Werkzeug geklebt, dass sie damit fest verbunden sind.

Bei Schleifkörpern mit kleinem Außendurchmesser (D ≤ 80 mm) reicht es aus, wenn Etiketten der Verpackungseinheit beigegeben werden.