
Schleifen (DGUV Information 209-002)
Abschnitt 2.3 – 2.3 Kennzeichnung von Schleifwerkzeugen
Schleifwerkzeuge müssen grundsätzlich mit festgelegten Angaben gekennzeichnet sein, um den Betreibern und hier insbesondere den Personen, die den Schleifkörper aufspannen, Angaben für die sichere und bestimmungsgemäße Verwendung zu vermitteln.
Selbstverständlich müssen diese Angaben deutlich erkennbar und dem Werkzeug eindeutig zuzuordnen sein. Der Umfang der Kennzeichnungsangaben und die Art der Anbringung können jedoch in Abhängigkeit vom Schleifwerkzeugtyp und seinen Abmessungen unterschiedlich sein.
2.3.1 Inhalt
Die vom Schleifwerkzeughersteller anzugebenden Kenndaten für die einzelnen Schleifwerkzeugtypen sind in Tabelle 3 zusammengefasst.
Tabelle 3 Kennzeichnungsangaben für Schleifwerkzeuge
lfd. Nr. | Benennung der Werkzeuge | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | |
Hersteller, Lieferer, Einführer oder deren geschütztes Waren- zeichen | Maße in mm | Werkstoff- bezeichnung | Arbeitshöchst- geschwindigkeit 1) vs in m/s | maximale zulässige Drehzahl nmax in 1/min | Dreh- richtung | Konformitäts- erklärung | Verwendungs- einschränkung | Rückverfolg- barkeitscode | |||
Schleifkörper aus gebundenem Schleifmittel | 1 | Schleifscheiben (gerade, konisch, abgesetzt, verjüngt, ausgespart, gekröpft, auch faserstoffverstärkt), Trennschleifscheiben | X | X | X | X | X | - | X | X | X |
2 | Schleiftöpfe, Schleifteller, Schleifscheiben und Schleifzylinder mit Tragscheibe verklebt oder verschraubt | X | X | X | X | X | - | X | X | X | |
3 | Schleifsegmente | X | X | X | - | - | - | X | - | X | |
4 | Schleifstifte | X | X | X | - | X | - | X | - | X | |
5 | Kleinschleifkörper mit D ≤ 80 mm | X | X | X | X | X | - | X | X | X | |
6 | Schleifkegel | X | X | X | X | X | - | X | - | X | |
7 | Schleifkörper mit Magnesitbindung | X | X | X | X | X | - | X | - | X | |
Schleifkörper mit Diamant o. Bornitrid | 8 | Schleifkörper und Trennschleifscheiben zum Präzisionsschleifen | X | X | - | X | X | - | X | X | X |
9 | Trennschleifscheiben | X | X | - | X | X | X | X | X | X | |
10 | Schleifstifte | X | X | - | - | X | - | X | X | X | |
11 | Sonstige | X | X | - | X | X | - | X | X | X | |
Schleifmittel auf Unterlagen | 12 | Fächerschleifscheiben | X | X | - | X | X | - | X | X | X |
13 | Lamellenschleifscheiben | X | X | - | X | X | - | X | X | X | |
14 | Lamellenschleifstifte | X | X | - | X | X | - | X | - | X | |
15 | Vulkanfiberschleifscheiben | X | X | - | X | X | - | X | X | X | |
16 | Stützteller für Vulkanfiberschleifscheiben | X | - | - | - | X | - | X | - | X |
Optional: Zusätzliche Kennzeichnung mit Farbstreifen
Aus Tabelle 3 ist ersichtlich, dass alle rotierenden Schleifwerkzeuge mit Angaben über Hersteller, Lieferer oder Einführer, über die Arbeitshöchstgeschwindigkeit und/oder die zulässige Drehzahl und mit einer Konformitätserklärung entsprechend Spalte 7 der Tabelle gekennzeichnet sein müssen.
Als Konformitätserklärung gilt die Angabe der Nummer der betreffenden Norm:
EN 12413: Sicherheitsanforderungen für Schleifkörper aus gebundenem Schleifmittel
EN 13236: Sicherheitsanforderungen für Schleifwerkzeuge mit Diamant oder Bornitrid
EN 13743: Sicherheitsanforderungen für Schleifmittel auf Unterlagen
Hersteller bzw. Inverkehrbringer bestätigen mit dieser Angabe die Übereinstimmung des Schleifwerkzeugs mit den Anforderungen der betreffenden Sicherheitsproduktnorm.
Für die Verwender ist es daher wichtig, dass sie nur Schleifwerkzeuge mit einer entsprechenden Kennzeichnung beschaffen und verwenden.
Nicht zulässig ist die Kennzeichnung von Schleifwerkzeugen mit dem CE-Zeichen. Voraussetzung dafür wäre, dass die Sicherheitsanforderungen an Schleifwerkzeuge in einer europäischen Richtlinie geregelt wären, was aber nicht der Fall ist.
Bei Schleifwerkzeugen mit einer Arbeitshöchstgeschwindigkeit vs ≥ 50 m/s können zusätzlich Farbstreifen Bestandteil der Kennzeichnung sein. Sie sind nur optional und dienen der leichteren Identifikation der verschiedenen Arbeitshöchstgeschwindigkeiten (Tabelle 4).
Tabelle 4 Farbkennzeichnung für Schleifscheiben
Arbeitshöchstgeschwindigkeit in m/s | Farbstreifen - Anzahl und Kennfarbe |
50 | 1 x blau |
63 | 1 x gelb |
80 | 1 x rot |
100 | 1 x grün |
125 | 1 x blau 1 x gelb |
140 | 1 x blau 1 x rot |
160 | 1 x blau 1 x grün |
180 | 1 x gelb 1 x rot |
200 | 1 x gelb 1 x grün |
225 | 1 x rot 1 x grün |
250 | 2 x blau |
280 | 2 x gelb |
320 | 2 x rot |
Die Angabe der Schleifwerkzeugmaße (Spalte 2 in Tabelle 3) erfolgt üblicherweise in der Reihenfolge:
Außendurchmesser D x Breite T x Bohrungsdurchmesser H.
Zusätzlich zu den in Tabelle 3 genannten Daten müssen Hersteller/Inverkehrbringer auf Verwendungseinschränkungen aufmerksam machen, wenn Schleifwerkzeuge nicht für alle Einsatzzwecke geeignet sind. Dies kann in Form von Text oder auch als Piktogramm geschehen, zum Beispiel gemäß DIN EN ISO 7010. Typische Verwendungseinschränkungen (abgekürzt VE und Nr.) sind unter anderem:
VE 1: nicht zulässig für Freihandschleifen | VE 6: nicht zulässig für Seitenschleifen |
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VE 3: nicht zulässig für Nassschleifen | VE 8: zulässig nur mit Stützteller |
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VE 4: zulässig für geschlossenen Arbeitsbereich | VE 10: zulässig nur für Nasstrennschleifen |
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Ein weiteres zusätzliches Kennzeichnungsmerkmal ist das so genannte Verfallsdatum bei kunstharzgebundenen Schleifscheiben mit und ohne Faserstoffverstärkung zur Verwendung auf Handschleifmaschinen. Es begrenzt deren Nutzungsdauer auf einen Zeitraum von 3 Jahren nach Herstellung. Damit soll den Auswirkungen von alterungsbedingten Festigkeitsverlusten entgegengewirkt werden. Typische gebundene Schleifwerkzeuge, die von dieser Einschränkung betroffen sind, sind die für Winkelschleifer und Schleifstifte üblichen Trenn- und Schruppschleifscheiben. Das Verfallsdatum wird häufig auf dem in die Bohrung eingesetzten Metallring dieser Schleifscheiben mit Monat und Jahreszahl angegeben (Abb. 5); bei Schleifstiften auf deren Etikett.

Abb. 5 Verfallsdatum
Ein besonderer Hinweis zu der Drehzahlangabe bei Schleifstiften: Sofern die zulässige Drehzahl von der offenen Schaftlänge abhängt, muss sie auch für verschiedene offene Schaftlängen angegeben werden. Zusätzlich ist die Mindesteinspannlänge anzugeben (Abb. 6).

Abb. 6 Beispiel für die Kennzeichnung von Schleifstiften mit einer Arbeitshöchstgeschwindigkeit von 50 m/s
2.3.2 Durchführung und Anbringung
Die Angabe der Kenndaten erfolgt üblicherweise auf Etiketten oder durch Aufdrucken auf das Schleifwerkzeug selbst; bei Schleifwerkzeugen mit metallischem Grundkörper auch durch Eingravieren, Einätzen oder andere geeignete Verfahren. Die Etiketten werden so auf das Werkzeug geklebt, dass sie damit fest verbunden sind.
Bei Schleifkörpern mit kleinem Außendurchmesser (D ≤ 80 mm) reicht es aus, wenn Etiketten der Verpackungseinheit beigegeben werden.