DGUV Information 208-003 - Steh-Kassenarbeitsplätze (DGUV Information 208-003)

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Abschnitt 3.4, 3.4 Arbeitsbereich/Armreichweite
Abschnitt 3.4
Steh-Kassenarbeitsplätze (DGUV Information 208-003)
Titel: Steh-Kassenarbeitsplätze (DGUV Information 208-003)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Information 208-003
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 3.4 – 3.4 Arbeitsbereich/Armreichweite

Der Arbeitsbereich darf keine scharfen Ecken und Kanten und keine rauen Oberflächen aufweisen, die zu Verletzungen führen können.

Die Arbeitsfläche soll so gestaltet sein, dass Warenzuführung, Warenbearbeitung und Warenabfluss auf einer Ebene angeordnet sind und keine Hebearbeit durch das Kassenpersonal nötig ist.

Besonders häufige Tätigkeiten (Frequenz mehr als 10/min) sind im bevorzugten Arbeitsbereich auszuführen. Dieser hat eine Tiefe von maximal 450 mm ab Arbeitsflächenvorderkante. Andere Tätigkeiten (Frequenz maximal 10/min) können im maximalen Arbeitsbereich ausgeführt werden. Dieser hat eine Tiefe von maximal 570 mm.

Sollen auch Einkaufswagen kontrolliert werden, ist dies so zu organisieren, dass die übliche Arbeitshaltung beim Kontrollieren nicht wesentlich verändert werden muss. Gegebenenfalls muss die Einsichtnahme durch Spiegel, Kamerasysteme erfolgen.

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Abb. 2
Armreichweite im Stehen bei einer Arbeitsflächenhöhe von 960 mm.