
Sicherheit und Gesundheitsschutz durch Koordinieren (bisher: BGI 528)
Abschnitt 7.2 – 7.2 Aufstellung des Arbeitsablaufplanes
Aufgrund der Unterlagen und Angaben der Beteiligten sowie der Ergebnisse der Ortsbesichtigung ist der Koordinator unter Berücksichtigung der einschlägigen Arbeitsschutzbestimmungen und Betriebsanleitungen in der Lage, den Arbeitsablaufplan zu erstellen.
Aus dem Arbeitsablaufplan müssen insbesondere hervorgehen
Ort und Zeit der Einzelarbeiten
beteiligte Personen einschließlich der Vorgesetzten
Zeitablauf
besondere Voraussetzungen für die Durchführung der Arbeiten, z. B. Arbeitsplätze, Verdeckungen, Absperrungen
spezifische Arbeitsschutzmaßnahmen
Festlegung der Gefahrenbereiche sowie die Art ihrer Kennzeichnung
Maßnahmen für den Störungsfall
Dieser Arbeitsablaufplan muss von allen Beteiligten eingehalten werden. Die Verantwortlichen der einzelnen Arbeitsgruppen haben hierauf hinzuwirken. Abweichungen sind unverzüglich dem Koordinator mitzuteilen.