
Abschnitt 7.1
Sicherheit und Gesundheitsschutz durch Koordinieren (bisher: BGI 528)
Sicherheit und Gesundheitsschutz durch Koordinieren (bisher: BGI 528)
Abschnitt 7.1 – 7.1 Durchführung der Ortsbesichtigung
Dem Koordinator wird empfohlen, vor der Erstellung des Arbeitsablaufplanes eine Ortsbesichtigung möglichst gemeinsam mit den zuständigen Vorgesetzten vorzunehmen.
Das persönliche Gespräch vor Ort kann und wird in vielen Fällen die Arbeit des Koordinators erleichtern, insbesondere bei eiligen unvorhergesehenen Arbeiten, z. B. zur Beseitigung von Störungen.