DGUV Information 211-006 - Sicherheit und Gesundheitsschutz durch Koordinieren

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Sicherheit und Gesundheitsschutz durch Koordinieren
(bisher: BGI 528)

BG-Information

bg_logo.jpgBGHM
Berufsgenossenschaft Holz und Metall

Stand der Vorschrift: Ausgabe November 2013

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InhaltsübersichtAbschnitt
Vorwort
Formen der Zusammenarbeit1.
Verpflichtung des Unternehmens2.
Verpflichtung des Vorgesetzten3.
Koordination im eigenen Unternehmen4.
Umgang mit Fremdfirmen5.
Bestellung eines Koordinators6.
Wann ist der Koordinator erforderlich?6.1
Wer darf als Koordinator bestellt werden?6.2
Bekanntmachung des Koordinators6.3
Rechte und Pflichten des Koordinators7.
Durchführung der Ortsbesichtigung7.1
Aufstellung des Arbeitsablaufplanes7.2
Herbeiführung von Abstimmungsgesprächen7.3
Maßnahmen bei Störungen7.4
Kontrolle des Arbeitsablaufes7.5
Pflichten des Auftragnehmers zur Koordinierung8.
Beteiligung ausländischer Unternehmen9.
Sonderfall Baustellen10.
Inbetriebsetzung technischer Großanlagen11.
Literatur- und Quellenverzeichnis12.

Vorwort

In unserer arbeitsteiligen Industriegesellschaft arbeitet kaum noch jemand für sich allein. Jeder Arbeitnehmer hat Kollegen und Vorgesetzte. Jeder Unternehmer hat Mitarbeiter, Auftragnehmer und Auftraggeber. Zusammenarbeit ist unerlässlich. Sie reicht von planmäßigem Zusammenwirken, z. B. mit Stabsabteilungen, mit Vorgesetzten, innerhalb einer Arbeitsgruppe oder von mehreren Arbeitsgruppen, bis zu unvorhergesehenem Zusammentreffen, z. B. bei Bauarbeiten, bei Instandhaltungsarbeiten oder bei Montagen. Besondere Bedeutung kommt der gemeinsamen Arbeit mehrerer Unternehmen bei größerem Auftragsvolumen zu.

Die Zusammenarbeit von Einzelnen oder von Arbeitsgruppen kann, unabhängig davon, ob sie dem gleichen oder unterschiedlichen Unternehmen angehören, nahezu immerzu gegenseitigen Gefährdungen führen. Die Besonderheit liegt darin, dass die Gefahr durch die Tätigkeit einer oder mehrerer Personen geschaffen oder nicht pflichtgemäß beseitigt wird und dadurch andere Personen gefährdet werden.

Für den Unternehmer besteht deshalb seit jeher die Verpflichtung, die Tätigkeit seiner eigenen Mitarbeiter aufeinander abzustimmen.

Im Januar 1976 ereignete sich auf einer Hamburger Schiffswerft ein schweres Explosionsunglück mit mehr als zwanzig Toten. Die hohe Anzahl der tödlich Verletzten war auf die gleichzeitige Anwesenheit mehrerer Mitarbeiter verschiedener Unternehmen in der Nähe des unfallauslösenden Arbeitsvorganges zurückzuführen Das Unglück war Anlass, in die Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1 bisher VBG 1), heute "Grundsätze der Prävention", eine Bestimmung zur Beseitigung einer gegenseitigen Gefährdung einzufügen:

  • Bei der Vergabe von Arbeiten sind Auftraggeber und Auftragnehmer zu einer Abstimmung mit dem Ziel der Vermeidung einer gegenseitigen Gefährdung verpflichtet. Diese Aussagen haben bis heute Gültigkeit.

Auch das Arbeitsschutzgesetz vom 7. August 1996 enthält im Sinne § 8 eine allgemeine Zusammenarbeitsverpflichtung mit der gleichen Zielsetzung, soweit Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig werden.

Für Baustellen gelten zusätzlich die Bestimmungen der Baustellenverordnung (siehe Abschnitt 10).

Die vorliegende Druckschrift soll dazu beitragen, in allen Mitgliedsunternehmen Arbeiten so vorzubereiten und durchzuführen, dass gegenseitige Gefährdungen vermieden werden. Dieses Schutzziel gilt sowohl für die Tätigkeit der eigenen Mitarbeiter als auch bei Vergabe von Aufträgen an andere Unternehmen.

Die nachstehenden Hinweise sind unter Beachtung der speziellen betrieblichen Gegebenheiten in den einzelnen Unternehmen umzusetzen.