
Unterweisung - Bestandteil des betrieblichen Arbeitsschutzes (bisher: BGI 527)
Abschnitt 12 – 12 Nachbearbeitung und Wirksamkeitskontrolle
Nachbereitung
Nach durchgeführter Unterweisung sollte der Unterweiser sich Gedanken zu folgenden Punkten machen:
Wurden die Ziele erreicht (Wissen und Können)?
Habeich Lob und Tadel verwendet?
Konzeptoptimierung
Was war gut?
Welche Medien und Übungen waren geeignet?
Womit konnte ich aktivieren?
Worauf muss ich mich besser vorbereiten?
Welche neuen Schwachpunkte wurden erkannt?
Welche neuen Ideen und Vorschläge hatten die Mitarbeiter?
Wurden Vereinbarungen getroffen?
Wirksamkeitskontrolle
Ob die Mitarbeiter sich auch wirklich so verhalten, wie es bei der Unterweisung vermittelt, geübt und vereinbart wurde, zeigt sich häufig erst in der Praxis.
Deshalb muss der Vorgesetzte dies auch kontrollieren.
Man kann ein bisher übliches Verhalten nicht immer gleich durch eine Unterweisung auf Dauer unterbinden. Der Vorgesetzte muss deshalb Geduld haben, aber er muss auch konsequent sicherheits- und gesundheitswidriges Verhalten unterbinden.
Sicheres und gesundheitsbewusstes Verhalten von Mitarbeitern kann durch Lob und Anerkennung gefördert werden, damit es beibehalten und zur Gewohnheit wird.
Um sich und seinen Unterweisungen nicht zu widersprechen, muss sich der Vorgesetzte selbstverständlich so verhalten, wie er es von den Mitarbeitern erwartet.