
Abschnitt 2.3
Betrieb von Kabelmesswagen (bisher: BGI 5191)
Betrieb von Kabelmesswagen (bisher: BGI 5191)
Abschnitt 2.3 – Anschlussleitungen
dienen der Verbindung der Messeinrichtung mit den Anschlussstellen, sowie der Energieversorgung der Messeinrichtungen.