DGUV Information 203-048 - Betrieb von Kabelmesswagen (bisher: BGI 5191)

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Abschnitt 2.3, Anschlussleitungen
Abschnitt 2.3
Betrieb von Kabelmesswagen (bisher: BGI 5191)
Titel: Betrieb von Kabelmesswagen (bisher: BGI 5191)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Information 203-048
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 2.3 – Anschlussleitungen

dienen der Verbindung der Messeinrichtung mit den Anschlussstellen, sowie der Energieversorgung der Messeinrichtungen.