DGUV Information 203-048 - Betrieb von Kabelmesswagen (bisher: BGI 5191)

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen
Abschnitt 3.6, Betriebsanweisungen
Abschnitt 3.6
Betrieb von Kabelmesswagen (bisher: BGI 5191)
Titel: Betrieb von Kabelmesswagen (bisher: BGI 5191)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Information 203-048
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 3.6 – Betriebsanweisungen

Für den Betrieb von Kabelmesswagen müssen Betriebsanweisungen erstellt werden, die im Fahrzeug mitgeführt werden.

In den Betriebsanweisungen (Beispiele s. Anhang 4.2) wird vorgegeben, wie der Kabelmesswagen als Fahrzeug und als nichtstationäre Prüfanlage zu betreiben ist.

Es empfiehlt sich, hierbei auf den chronologischen Ablauf bei Vorbereitung, Durchführung und Beendigung der Prüfung einzugehen.

Betriebsanweisungen beschreiben die anzuwendenden Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln; eine bestimmte Form ist nicht vorgegeben.