DGUV Information 203-048 - Betrieb von Kabelmesswagen (bisher: BGI 5191)

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Abschnitt 1, Anwendungsbereich
Abschnitt 1
Betrieb von Kabelmesswagen (bisher: BGI 5191)
Titel: Betrieb von Kabelmesswagen (bisher: BGI 5191)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Information 203-048
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 1 – Anwendungsbereich

Diese BG-Information findet Anwendung auf das Errichten und Betreiben von Kabelmesswagen als Nichtstationäre Prüfanlage und auf Prüfarbeiten mit tragbaren Messgeräten an Kabelanlagen im Sinne der VDE 0104.

Diese BGI findet keine Anwendung auf die Herstellung des Kabelmesswagens als Fahrzeug einschließlich seiner elektrischen Ausstattung. Für den Kabelmesswagen als Fahrzeug gilt die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Die Ausrüstung mit elektrischen Prüfgeräten (Betriebsmitteln) fällt in den Geltungsbereich des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSG).