
Abschnitt 2.13
Betrieb von Kabelmesswagen (bisher: BGI 5191)
Betrieb von Kabelmesswagen (bisher: BGI 5191)
Abschnitt 2.13 – Anlagenverantwortlicher
eine Person, die beauftragt ist, die unmittelbare Verantwortung für den Betrieb der elektrischen Anlage während der Arbeit zu tragen. Erforderlichenfalls können einige mit dieser Verantwortung einhergehende Verpflichtungen auf andere Personen übertragen werden.
Er ist als Verantwortlicher nur für die Anlagenteile zuständig, die zur Arbeitsstelle gehören. In der Praxis ergibt es sich in vielen Fällen, dass die Funktion des Anlagenverantwortlichen und des Arbeitsverantwortlichen von ein und derselben Person ausgeübt wird.