DGUV Information 203-001 - Sicherheit bei Arbeiten an elektrischen Anlagen

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 3 - 3. Mitarbeiterqualifikation und Verantwortung

In der Elektrotechnik werden Personen mit unterschiedlichen Zuständigkeits- und Verantwortungsbereichen definiert:

  • Anlagenbetreiber (DIN VDE 0105-100)

  • Anlagenverantwortlicher (DIN VDE 0105-100)

  • Arbeitsverantwortlicher (DIN VDE 0105-100)

  • Elektrofachkraft (DGUV Vorschrift 3, DIN VDE 1000-10)

  • Elektrotechnisch unterwiesene Person (DGUV Vorschrift 3, DIN VDE 0105-100)

  • Verantwortliche Elektrofachkraft (DIN VDE 1000-10)

Der Anlagenbetreiber ist der Unternehmer oder eine von ihm beauftragte natürliche oder juristische Person, die die Unternehmerpflichten für den sicheren Betrieb und den ordnungsgemäßen Zustand der elektrischen Anlage wahrnimmt.

Für die Dauer der Arbeiten an elektrischen Anlagen muss ein Anlagenverantwortlicher bestimmt werden. Das ist die Person, der die unmittelbare Verantwortung für den sicheren Betrieb der elektrischen Anlage für die Dauer der Arbeit übertragen wurde. Dies beinhaltet auch die sichere Durchführung von Arbeiten an oder in der Nähe dieser elektrischen Anlage und die damit verbundenen sicherheitstechnischen Anweisungen gegenüber eigenen Mitarbeitern und Mitarbeitern von Fremdfirmen.

Aufgaben und fachliche Qualifikation eines Anlagenverantwortlichen:

  • Fachliche Kenntnisse und Erfahrungen zum Betrieb von elektrischen Anlagen

  • Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften und Normen

  • Kenntnisse über den Betriebszustand der elektrischen Anlage

  • Beurteilung der Auswirkungen der vorgesehenen Arbeiten auf den sicheren Betrieb der Anlage

  • Erkennen der besonderen Gefahren, die mit den durchzuführenden Arbeiten an oder in der Nähe der elektrischen Anlage verbunden sind

  • Einweisung des Arbeitsverantwortlichen

  • Kennzeichnung der Arbeitsstelle

  • Festlegen der Sicherheitsmaßnahmen

  • Überwachung der einzuhaltenden Sicherheitsfestlegungen

  • Erlaubnis für die vorgesehenen Arbeiten erteilen

Der Arbeitsverantwortliche ist beauftragt, die unmittelbare Verantwortung für die Durchführung der Arbeit zu tragen. Diese Arbeiten können auch nichtelektrotechnische Arbeiten in der Nähe von elektrischen Anlagen sein. Der Arbeitsverantwortliche hat darauf zu achten, dass alle sicherheitstechnischen Anforderungen und betrieblichen Anweisungen bei der Durchführung der Arbeiten eingehalten werden.

Aufgaben und fachliche Qualifikation eines Arbeitsverantwortlichen:

  • Kenntnisse und Erfahrungen zur sicheren Durchführung der Arbeiten

  • Kenntnisse der anzuwendenden Vorschriften und Normen

  • Beurteilung der durchzuführenden Arbeiten

  • Erkennen der besonderen Gefahren, die mit den Arbeiten verbunden sind

  • Ergreifen der Maßnahmen zur sicheren Durchführung der Arbeiten

  • Informationen, z. B. über Schaltzustand oder Begrenzung der Arbeitsstelle, vom Anlagenverantwortlichen einholen

  • Mitarbeiter in den Arbeitsbereich einweisen

  • Überwachung der Arbeiten

  • Überwachung der einzuhaltenden Sicherheitsfestlegungen

Der Arbeitsverantwortliche und der Anlagenverantwortliche haben Schaltungen in der Anlage sowie Arbeitsabläufe vor Arbeitsbeginn zu vereinbaren, wobei oftmals der Arbeitsverantwortliche und der Anlagenverantwortliche ein und dieselbe Person ist und damit diese Koordination entfällt.

Elektrotechnische Arbeiten dürfen nur durch Elektrofachkräfte oder unter deren Leitung und Aufsicht ausgeführt werden. Elektrofachkräfte müssen die übertragenen Arbeiten beurteilen, mögliche Gefahren erkennen und erforderliche Sicherheitsmaßnahmen treffen können. Arbeiten mehrere Fachkräfte gemeinsam an einer Arbeitsstelle, so muß vorher eine zuverlässige, mit der Arbeit und den Gefahren vertraute Aufsichtsperson als arbeitsverantwortliche Elektrofachkraft (Arbeitsverantwortung) bestimmt werden.

Die fachlichen Anforderungen der Elektrofachkraft erfordern:

  • Fachliche Ausbildung (Elektrotechnik)

  • Kenntnisse und Erfahrungen im jeweiligen Tätigkeitsfeld

  • Kenntnisse der einschlägigen Normen

  • Beurteilung der ihr übertragenen Arbeiten

  • Erkennen von Gefahren

Die fachliche Qualifikation einer Elektrofachkraft wird im Regelfall durch den Abschluss einer Berufsausbildung - dem Ablegen der Gesellen-, Meister- oder Facharbeiterprüfung - im elektrotechnischen Tätigkeitsfeld dokumentiert. Dabei ist die fachliche Qualifikation nur auf dem betreffenden Arbeitsgebiet gewährleistet. Beispielsweise kann ein Elektromaschinenbauer für sein Arbeitsgebiet durchaus eine genügende Qualifikation als Elektrofachkraft besitzen, das heißt allerdings nicht, dass er auch die fachlichen Qualifikationsanforderungen für Arbeiten im Bereich von Niederspannungsschaltanlagen erfüllt. Ebenso fraglich ist das Vorliegen der fachlichen Qualifikation bei Personen, die zwar eine Berufsausbildung im elektrotechnischen Bereich nachweisen können aber seit einigen Jahren nicht mehr in diesem Beruf gearbeitet haben und damit nicht über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen bzw. nicht über die Kenntnisse des sich ständig ändernden Normenwerks verfügen.

In einigen Bereichen hat es sich bewährt, Elektrotechnisch unterwiesene Personen (EuP) zur Unterstützung der Elektrofachkraft einzusetzen. Diese EuP werden von der Elektrofachkraft über die ihr übertragenen Aufgaben und die möglichen Gefahren unterwiesen und erforderlichenfalls für die auszuführenden Tätigkeiten angelernt. Des Weiteren wird die EuP befähigt, die notwendigen Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen für diese Tätigkeiten anzuwenden.

Die Rahmenbedingungen der elektrotechnisch unterwiesenen Person erfordern:

  • Unterweisung durch eine Elektrofachkraft

  • Unterweisung der ihr übertragenen Aufgaben

  • Unterweisung über mögliche Gefahren bei unsachgemäßem Verhalten

  • Unterweisung über notwendige Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen

  • Anlernen

Die EuP steht bei der Arbeitsvorbereitung und Durchführung unter der Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft und ist im elektrotechnischen Tätigkeitsfeld nur befugt, die ihr übertragenen und unterwiesenen Aufgaben auszuführen. Dabei muss die EuP jederzeit die Möglichkeit haben, bei Unklarheiten Rückfragen an die Elektrofachkraft richten zu können.

Ein elektrotechnischer Betrieb oder Betriebsteil muss fachlich geleitet werden. Ist der Unternehmer/Betriebsleiter keine Elektrofachkraft, so muss er mit der Fach- und Aufsichtsverantwortung eine Elektrofachkraft beauftragen; die VDE 1000-10 nennt diese Person "verantwortliche Elektrofachkraft".