
Sicherheits-Check Entsorgungswirtschaft Handlungshilfe zur Gefährdungsbeurteilung (bisher: BGI 5135)
Abschnitt 1.8 – 8 Welche Maßnahmen muss ich festlegen?
Wenn in rechtlich verbindlichen Vorschriften (z.B. in Gesetzen, Rechtsverordnungen oder berufsgenossenschaftlichen Vorschriften) Maßnahmen zur Beseitigung oder Minimierung einer Gefährdung benannt werden, dann müssen diese eingehalten werden. Die Berechnung einer Risikokennzahl ist in diesen Fällen nicht erforderlich.
Empfehlungen zur Beseitigung oder Minimierung einer Gefährdung sind zu berücksichtigen (z.B. in Normen, Richtlinien oder berufsgenossenschaftlichen Regeln).
Existieren keine Vorschriften oder Empfehlungen, sind vom Unternehmer Maßnahmen zur Beseitigung bzw. Minimierung von Gefährdungen zu ermitteln. Dabei sollen technische Schutzmaßnahmen vor organisatorischen Schutzmaßnahmen und organisatorische vor personenbezogenen Schutzmaßnahmen angewendet werden.
Zur Unterstützung sind auf den Arbeitsblättern zur Gefährdungsbeurteilung exemplarisch Maßnahmen zur Gefährdungsbeseitigung bzw. -minderung dargestellt. Diese erheben allerdings keinen Anspruch auf Vollständigkeit und müssen bei Bedarf ergänzt werden.
Die getroffenen Maßnahmen sind in das Arbeitsblatt zur Gefährdungsbeurteilung einzutragen (Formulare).