DGUV Information 209-075 - Arbeitsmaschinen zum Heben von Personen (bisher: BGI ...

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Abschnitt 16.3, Bestimmungsgemäße Benutzung
Abschnitt 16.3
Arbeitsmaschinen zum Heben von Personen (bisher: BGI 5131)
Titel: Arbeitsmaschinen zum Heben von Personen (bisher: BGI 5131)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Information 209-075
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 16.3 – Bestimmungsgemäße Benutzung

  • Transport, Auf- und Abbau sowie Betrieb gemäß der Betriebsanleitung des Herstellers

  • Anschluss an die elektrische Energieversorgung über einen besonderen elektrischen Speisepunkt (Baustromverteiler)

  • Aufstellung auf tragfähigem Untergrund unter Berücksichtigung der zulässigen Bodenpressung

  • Verankerungen an tragfähigen Teilen von Bauwerken

  • Steuerung für den Betrieb nur von der Transportbühne aus

  • keine betriebsgemäße Benutzung des Notablasses

  • keine Überschreitung der vorgeschriebenen Personenzahl bzw. Belastung

  • kein Transportieren von Lasten, die über den Grundriss der Plattform hinausragen

  • kein Aufenthalt unter der Plattform während des Betriebes