DGUV Information 209-075 - Arbeitsmaschinen zum Heben von Personen (bisher: BGI ...

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Abschnitt 16.1, Aufgaben des Unternehmers
Abschnitt 16.1
Arbeitsmaschinen zum Heben von Personen (bisher: BGI 5131)
Titel: Arbeitsmaschinen zum Heben von Personen (bisher: BGI 5131)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Information 209-075
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 16.1 – Aufgaben des Unternehmers

  • Auswahl einer geeigneten Maschine

  • Erstellung einer Betriebsanweisung

  • Auswahl und Unterweisung geeigneter Personen

  • Nachweis des tragfähigen Untergrundes für Aufstellung und Verankerung (statische Berechnung bei Abweichungen von der Betriebsanleitung)

  • schriftliche Beauftragung der Bedienpersonen

  • spezielle Einweisung des Bühnenführers in die Bedienung des Notablasses (Übung)