DGUV Information 209-075 - Arbeitsmaschinen zum Heben von Personen (bisher: BGI ...

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Abschnitt 15.4, Prüfung
Abschnitt 15.4
Arbeitsmaschinen zum Heben von Personen (bisher: BGI 5131)
Titel: Arbeitsmaschinen zum Heben von Personen (bisher: BGI 5131)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Information 209-075
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 15.4 – Prüfung

  • arbeitstägliche Sicht- und Funktionsprüfung und nach jedem Anbau der Arbeitsbühne

  • mindestens einmal jährlich oder anlassbezogen

  • Betriebssicherheitsverordnung

  • "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR 500), Kapitel 2.12

  • "Arbeitsplattformen an Hydraulikbaggern und Ladern" (BGI 872)

Transportbühnen

Transportbühnen dienen zum Materialtransport, als höhenveränderlicher Arbeitsplatz und zum Transport von Personen.

Sie sind spezielle mastgeführte Kletterbühnen zum Einsatz für Bauarbeiten.

Die Haltestellen sind weder zahlenmäßig begrenzt noch durch die Steuerung in ihrer Höhenlage festgelegt.

Die umwehrte Plattform wird kraftbetrieben an Masten auf- und abwärts bewegt. Die Masten sind am Bauwerk verankert.