
Abschnitt 15.4
Arbeitsmaschinen zum Heben von Personen (bisher: BGI 5131)
Arbeitsmaschinen zum Heben von Personen (bisher: BGI 5131)
Abschnitt 15.4 – Prüfung
arbeitstägliche Sicht- und Funktionsprüfung und nach jedem Anbau der Arbeitsbühne
mindestens einmal jährlich oder anlassbezogen

"Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR 500), Kapitel 2.12
"Arbeitsplattformen an Hydraulikbaggern und Ladern" (BGI 872)
Transportbühnen
Transportbühnen dienen zum Materialtransport, als höhenveränderlicher Arbeitsplatz und zum Transport von Personen.
Sie sind spezielle mastgeführte Kletterbühnen zum Einsatz für Bauarbeiten.
Die Haltestellen sind weder zahlenmäßig begrenzt noch durch die Steuerung in ihrer Höhenlage festgelegt.
Die umwehrte Plattform wird kraftbetrieben an Masten auf- und abwärts bewegt. Die Masten sind am Bauwerk verankert.
