DGUV Information 209-075 - Arbeitsmaschinen zum Heben von Personen (bisher: BGI ...

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Abschnitt 9.2, Wann muss ich unterweisen?
Abschnitt 9.2
Arbeitsmaschinen zum Heben von Personen (bisher: BGI 5131)
Titel: Arbeitsmaschinen zum Heben von Personen (bisher: BGI 5131)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Information 209-075
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 9.2 – Wann muss ich unterweisen?

  • Erstunterweisung:

    vor Aufnahme der Tätigkeit

  • Wiederholungsunterweisung:

    mindestens einmal jährlich

    Achtung:

    Jugendarbeitsschutzgesetz beachten (halbjährliche Unterweisung gefordert)

  • Unterweisung aus besonderem Anlass:

    Die Unterweisung aus besonderem Anlass wird z.B. durchgeführt

    • vor Beginn einer neuen Montagestelle,

    • beim Einsatz einer neuen Maschine,

    • bei geänderter Arbeitsaufgabe oder eines neuen Arbeitsverfahrens,

    • bei Verwendung eines neuen Arbeitsstoffes und

    • nach Unfällen oder Störungen.