DGUV Information 209-075 - Arbeitsmaschinen zum Heben von Personen (bisher: BGI ...

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Abschnitt 7.1, Arbeitsunfall Ihre Mitarbeiter müssen die Ret...
Abschnitt 7.1
Arbeitsmaschinen zum Heben von Personen (bisher: BGI 5131)
Titel: Arbeitsmaschinen zum Heben von Personen (bisher: BGI 5131)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Information 209-075
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 7.1 – Arbeitsunfall

Ihre Mitarbeiter müssen die Rettungskette kennen!

  1. 1

    Sofortmaßnahmen am Unfallort

  2. 2

    Erste Hilfe einleiten durch Ersthelfer

  3. 3

    Rettungsdienst

  4. 4

    Krankenhaus