DGUV Information 209-075 - Arbeitsmaschinen zum Heben von Personen (bisher: BGI ...

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Abschnitt 5.4, Wer trägt die Kosten?
Abschnitt 5.4
Arbeitsmaschinen zum Heben von Personen (bisher: BGI 5131)
Titel: Arbeitsmaschinen zum Heben von Personen (bisher: BGI 5131)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Information 209-075
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 5.4 – Wer trägt die Kosten?

Der Unternehmer hat die Erst- und Nachuntersuchungen zu veranlassen und die Kosten zu tragen.

Die Kosten für die nachgehenden Untersuchungen trägt die Berufsgenossenschaft.