
Abschnitt 5.4
Arbeitsmaschinen zum Heben von Personen (bisher: BGI 5131)
Arbeitsmaschinen zum Heben von Personen (bisher: BGI 5131)
Abschnitt 5.4 – Wer trägt die Kosten?
Der Unternehmer hat die Erst- und Nachuntersuchungen zu veranlassen und die Kosten zu tragen.
Die Kosten für die nachgehenden Untersuchungen trägt die Berufsgenossenschaft.
Gefahrstoffverordnung §§ 15, 16, Anhang V
UVV "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (BGV A4)
"Arbeiten mit Absturzgefahr" (BGI 504-41)
Arbeitsmedizinische Vorsorge-Verordnung