DGUV Information 207-001 - Sicheres Arbeiten mit therapeutischen Druckkammern (D...

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Abschnitt 3.1, 3 Maßnahmen zur Vermeidung von Gesundheitsgef...
Abschnitt 3.1
Sicheres Arbeiten mit therapeutischen Druckkammern (DGUV Information 207-001)
Titel: Sicheres Arbeiten mit therapeutischen Druckkammern (DGUV Information 207-001)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Information 207-001
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 3.1 – 3 Maßnahmen zur Vermeidung von Gesundheitsgefahren
3.1 Allgemeine Anforderungen und rechtliches Umfeld

Die vorwiegend organisatorischen grundlegenden Pflichten des Arbeitgebers für die Sicherheit der Beschäftigten sind in der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (DGUV Vorschrift 1) und dem Arbeitsschutzgesetz formuliert.

Danach hat der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu treffen und dabei insbesondere das staatliche und das Regelwerk der DGUV heranzuziehen. Bei den Maßnahmen sind der Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen.

Zur Ermittlung der im Einzelnen zu treffenden Maßnahmen hat der Arbeitgeber eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen gemäß § 5 ArbSchG vorzunehmen und nachvollziehbar zu dokumentieren. Die Art der Dokumentation bleibt ihm überlassen. Bei der Übertragung von Aufgaben auf Andere hat der Arbeitgeber zu berücksichtigen, ob diese befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen zu befolgen bzw. einzuhalten.

Einschlägige staatliche und DGUV-Arbeitsschutzvorschriften sowie Schriften, die den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene wiedergeben, z. B. deutsche und europäische Normen, DGUV Grundsätze für arbeitsmedizinische Untersuchungen, sind in Anhang 5 aufgeführt.

Die Druckluftverordnung regelt nicht den Betrieb therapeutischer Druckkammern. Bestimmungen dieser Verordnung und die zugrunde liegenden Erkenntnisse aus der Hyperbarmedizin werden aber als Stand der Arbeitsmedizin und Technik sinngemäß angewandt, wo dies zweckmäßig erscheint. Gleiches gilt für die Unfallverhütungsvorschrift "Taucherarbeiten" (DGUV Vorschrift 40).