DGUV Information 209-072 - Wasserstoffsicherheit in Werkstätten (DGUV Informatio...

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Abschnitt 5.5, 5.5 Betriebsanweisungen
Abschnitt 5.5
Wasserstoffsicherheit in Werkstätten (DGUV Information 209-072)
Titel: Wasserstoffsicherheit in Werkstätten (DGUV Information 209-072)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Information 209-072
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 5.5 – 5.5 Betriebsanweisungen

Im Betrieb sind den Beschäftigten die spezifischen Betriebs- und Gefahrstoffanweisungen zugänglich zu machen, damit sie vor Arbeitsbeginn gelesen werden können.

Außerdem ist ein Alarmplan zu erstellen und mit den Beschäftigten zu besprechen. Nur so ist die Grundlage für ein richtiges Verhalten im Notfall gegeben, zum Beispiel einem Gasaustritt an einem Fahrzeug in der Werkstatt.