
Abschnitt 5.5
Wasserstoffsicherheit in Werkstätten (DGUV Information 209-072)
Wasserstoffsicherheit in Werkstätten (DGUV Information 209-072)
Abschnitt 5.5 – 5.5 Betriebsanweisungen
Im Betrieb sind den Beschäftigten die spezifischen Betriebs- und Gefahrstoffanweisungen zugänglich zu machen, damit sie vor Arbeitsbeginn gelesen werden können.
Außerdem ist ein Alarmplan zu erstellen und mit den Beschäftigten zu besprechen. Nur so ist die Grundlage für ein richtiges Verhalten im Notfall gegeben, zum Beispiel einem Gasaustritt an einem Fahrzeug in der Werkstatt.