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Abschnitt 1.4 - Einbindung der Fachkraft für Arbeitssicherheit

Das Konzept der Deregulierung in aktuellen Arbeitsschutzvorschriften bedeutet keine Willkür bei der Festlegung des jeweiligen Schutzziels. Die so genannte Gefährdungsbeurteilung ist keinesfalls unbestimmt hinsichtlich ihres Ergebnisses. Sie räumt dem Arbeitgeber lediglich die Freiheit ein, die Gestaltung der Schutzmaßnahmen an das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung anzupassen. Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen orientieren sich an den Grundsätzen nach § 4 Arbeitsschutzgesetz. Diese komplexe Konstellation erhöht die betriebliche Verantwortung für Arbeitsschutz deutlich. Daher sollte die zuständige Fachkraft für Arbeitssicherheit in alle Aspekte der Vertragsgestaltung sowie in die Beschaffung, Abnahme, Bereitstellung und Benutzung von Abfallsammelfahrzeugen einbezogen werden.