
Abschnitt 3.5
Sicherheitstechnische Anforderungen an Straßen und Fahrwege für die Sammlung von Abfällen Kriterien für den sicheren Betrieb bei der Abfallsammlung (DGUV Information 214-033)
Sicherheitstechnische Anforderungen an Straßen und Fahrwege für die Sammlung von Abfällen Kriterien für den sicheren Betrieb bei der Abfallsammlung (DGUV Information 214-033)
Abschnitt 3.5 – 3.5 Durchfahrthöhe
Straßen müssen eine lichte Durchfahrthöhe aufweisen, die der Fahrzeughöhe laut Fahrzeugschein zuzüglich einem Sicherheitsabstand von mindestens 0,3 m entspricht. Dächer, Äste von Bäumen, Straßenlaternen, Freileitungen usw. dürfen nicht in das Lichtraumprofil des Fahrzeugs ragen. Bei einer Kollision besteht die Gefahr, dass sicherheitstechnisch wichtige Bauelemente am Abfallsammelfahrzeug unbemerkt beschädigt werden.

Abb. 4
Die erforderliche Durchfahrthöhe ist hier wegen überhängender Äste nicht gegeben.