
Abschnitt 3.2
Sicherheitstechnische Anforderungen an Straßen und Fahrwege für die Sammlung von Abfällen Kriterien für den sicheren Betrieb bei der Abfallsammlung (DGUV Information 214-033)
Sicherheitstechnische Anforderungen an Straßen und Fahrwege für die Sammlung von Abfällen Kriterien für den sicheren Betrieb bei der Abfallsammlung (DGUV Information 214-033)
Abschnitt 3.2 – 3.2 Tragfähigkeit
Fahrbahnen müssen für die eingesetzten Abfallsammelfahrzeuge ausreichend tragfähig sein. Sind Verkehrsbeschränkungen ausgeschildert, um z. B. eine Verkehrsberuhigung zu erreichen, sind diese auch für die Abfallsammelfahrzeuge bindend.

Abb. 1
Die Tragfähigkeit dieser Straße ist für ein "Standardabfallsammelfahrzeug" nicht ausreichend.