DGUV Information 209-070 - Sicherheit bei der Hydraulik-Instandhaltung

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Abschnitt 7.1 - 7 Erforderliche Prüfungen
7.1 Allgemeines

Aus verschiedensten Gründen sind Arbeitsmittel (Maschinen) zu prüfen. Die Regelungen zu den Prüfungen ergeben sich aufgrund der Betriebssicherheitsverordnung.

Um eine ordnungsgemäße Montage und sichere Funktion des Arbeitsmittels sicherzustellen, muss es vor der ersten Inbetriebnahme sowie nach jeder Montage an einem neuen Standort geprüft werden. Die Prüfung ist vom Betreiber des Arbeitsmittels zu veranlassen (siehe auch Abschnitt 7.2).

Darüber hinaus unterliegen Arbeitsmittel Schäden verursachenden Einflüssen und Verschleiß. Um Schäden rechtzeitig zu entdecken und zu beheben und einen sicheren Betrieb zu ermöglichen, sind die Arbeitsmittel in regelmäßigen Abständen zu prüfen. Auch diese Prüfungen sind vom Betreiber zu veranlassen (siehe auch Abschnitt 7.3).