DGUV Information 209-070 - Sicherheit bei der Hydraulik-Instandhaltung (DGUV Inf...

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Abschnitt 5.4, 5.4 Arbeiten an hydraulischen Scheren-Hubarbe...
Abschnitt 5.4
Sicherheit bei der Hydraulik-Instandhaltung (DGUV Information 209-070)
Titel: Sicherheit bei der Hydraulik-Instandhaltung (DGUV Information 209-070)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Information 209-070
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 5.4 – 5.4 Arbeiten an hydraulischen Scheren-Hubarbeitsbühnen

Ortsfeste und mobile hydraulische Scheren-Hubarbeitsbühnen, -Hubtische und -Hebebühnen sind mit Wartungsstützen ausgerüstet. Bei Arbeiten an der Hydraulik, die nicht mit vollständig abgesenkter Plattform durchgeführt werden können, ist die Wartungsstütze (siehe Abbildung 29) einzulegen. Diese ist konstruktiv so ausgelegt, dass sie die Gewichtskräfte der Bauteile sicher aufnehmen kann und dabei gegen Wegrutschen gesichert ist. Dadurch werden Improvisationen, z. B. mit Kanthölzern oder dergleichen, vermieden.

Beim Einlegen und beim Entfernen der Wartungsstütze ist sicherzustellen, dass die angehobene Arbeitsbühne sicher hydraulisch oder mit geeigneten Lastaufnahmemitteln gehalten wird.

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Abb. 29
Eingelegte Wartungsstütze an hydraulischer Scheren-Hubarbeitsbühne