DGUV Information 214-030 - Gesundheitsschutz, Hygiene und arbeitsmedizinische Vo...

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Abschnitt 1.3, In welche Risikogruppen sind die zu erwartend...
Abschnitt 1.3
Gesundheitsschutz, Hygiene und arbeitsmedizinische Vorsorge in Abfallbehandlungsanlagen - unter besonderer Berücksichtigung biologischer Arbeitsstoffe - (bisher: BGI 5093)
Titel: Gesundheitsschutz, Hygiene und arbeitsmedizinische Vorsorge in Abfallbehandlungsanlagen - unter besonderer Berücksichtigung biologischer Arbeitsstoffe - (bisher: BGI 5093)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Information 214-030
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 1.3 – In welche Risikogruppen sind die zu erwartenden Biologischen Arbeitsstoffe einzustufen und welche Konsequenzen ergeben sich daraus?

Biologische Arbeitsstoffe sind nach der Biostoffverordnung aufgrund ihres Infektionspotenzials in vier Risikogruppen eingeteilt (siehe nachstehende Tabelle). Dabei sind toxisches und allergisierendes Potenzial unberücksichtigt.

Listen mit biologischen Arbeitsstoffen und deren Einstufung finden sich z.B. in den Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA 460, 462, 464, 466) und Anhang III der Richtlinie 90/679/EWG des Rates vom 26. November 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit.

Bei der Abfallbehandlung treten in der Regel Mikroorganismen bis zur Risikogruppe 2 auf. Einige Viren, zum Beispiel Hepatitis-Viren, sind in Risikogruppe 3** eingestuft. Sie können unter anderem im Restabfall von Kliniken und Praxen enthalten sein (in der Regel in geschlossenen Abwurfbehältern), aber auch durch Fehlwürfe in den "gelben Sack" gelangen. Zusätzlich zur Infektiosität ist vor allem bei Schimmelpilzen oder schimmelpilzhaltigen Stäuben das sensibilisierende und allergisierende Potenzial zu sehen (siehe 2.8).

Kriterien zur Einstufung von biologischen Arbeitsstoffen in Risikogruppen nach der Biostoffverordnung

KriteriumRisikogruppe 1Risikogruppe 2Risikogruppe 3Risikogruppe 4
Verursacht der biologische Arbeitsstoff eine Erkrankung beim Menschen?unwahrscheinlichmöglichEine schwere Krankheit kann verursacht werden.Eine schwere Erkrankung wird verursacht.
Stellt der biologische Arbeitsstoff eine Gefahr für den Menschen dar?neinmöglichEine ernste Gefahr für Beschäftigte kann bestehen.Eine ernste Gefahr für Beschäftigte besteht.
Besteht die Gefahr der Verbreitung des Stoffes in der Bevölkerung?-unwahrscheinlichDiese Gefahr kann bestehen.Diese Gefahr ist unter Umständen groß.
Ist eine wirksame Vorbeugung und Behandlung normalerweise möglich?-jajanein

Zusätzlich ist die Risikogruppe 3** definiert, die eine Teilmenge der Risikogruppe 3 darstellt. In ihr sind diejenigen biologischen Arbeitsstoffe zusammengefasst, bei denen das Infektionsrisiko für den Arbeitnehmer begrenzt ist, weil die Übertragung über den Luftweg normalerweise nicht erfolgen kann. Zu dieser Risikogruppe gehören einige wenige Bakterien (wie Salmonella typhi) sowie vor allem die in der Abfallwirtschaft relevanten blutübertragenen Viren Hepatitis B und C sowie HIV.