DGUV Information 214-030 - Gesundheitsschutz, Hygiene und arbeitsmedizinische Vo...

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Abschnitt 1.9, Wann ist Atemschutz anzuwenden?
Abschnitt 1.9
Gesundheitsschutz, Hygiene und arbeitsmedizinische Vorsorge in Abfallbehandlungsanlagen - unter besonderer Berücksichtigung biologischer Arbeitsstoffe - (bisher: BGI 5093)
Titel: Gesundheitsschutz, Hygiene und arbeitsmedizinische Vorsorge in Abfallbehandlungsanlagen - unter besonderer Berücksichtigung biologischer Arbeitsstoffe - (bisher: BGI 5093)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Information 214-030
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 1.9 – Wann ist Atemschutz anzuwenden?

Atemschutz ist immer zu tragen, wenn Tätigkeiten in mit luftgetragenen biologischen Arbeitsstoffen belasteten Bereichen verrichtet werden. Belastete Bereiche sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln. Dazu zählt praktisch immer der Anlieferungsbereich. Fallweise können auch Bereiche, in denen Abfälle bewegt werden, stark belastet sein, z.B. die Rottehalle einer Kompostierungsanlage beim Umsetzen, oder Schredder, Siebe und Mühlen.

Auch bei Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten, bei denen durch unvermeidbare Staubaufwirbelung mikrobiell belastete Aerosole entstehen (z.B. beim Filterwechsel), ist geeigneter Atemschutz zu tragen. Bei diesen Arbeiten ist außerdem das Tragen von Kopfbedeckungen aus hygienischen Gründen sinnvoll.

Die TRBA konkretisiert "geeigneten" Atemschutz: Es sollten mindestens partikelfiltrierende Atemschutzmasken der Klasse FFP2, vorzugsweise mit Ausatemventil, getragen werden. Die Tragezeitbegrenzungen der BG-Regel 190 "Benutzung von Atemschutzgeräten" sind einzuhalten. Maskenträger müssen bei der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung gesondert berücksichtigt werden (siehe 3.6).

Sortierkabinen, Leitwarten und Radlader-Kabinen zählen nicht zu den belasteten Bereichen. Hier ist gute Luftqualität vor allem durch lüftungstechnische Einrichtungen gemäß TRBA 214 sicherzustellen. Atemschutz ist bei der Arbeit nicht erforderlich.