
Montage von Profiltafeln für Dach und Wand (bisher: BGI 5075)
Abschnitt 5.2 – Arbeitsplätze auf Dächern
Wo besteht Absturzgefahr auf Dächern?
Die Gefahr des Absturzes besteht insbesondere
am Dachrand (Bilder 5-3 und 5-4),
an den Verlegekanten in das Gebäudeinnere (Bild 5-4) und
durch Öffnungen oder durch nicht durchsturzsichere Bauteile (Bild 5-5).

Bild 5-3: Absturzmöglichkeiten, Beispiel 1

Bild 5-4: Absturzmöglichkeiten, Beispiel 2

Bild 5-5: Absturzmöglichkeiten, Beispiel 3
Was ist beim Arbeiten am Dachrand zu beachten?
Im Dachrandbereich sind geeignete Maßnahmen gegen Absturz zwingend vorgeschrieben, wenn die mögliche Absturzhöhe mehr als 3 m beträgt (Bild 5-6).
Bei Dachneigungen bis 20° können Absturzsicherungen an Dachkanten als
Seitenschutz,
Randsicherungen (Bild 5-7) oder
Fanggerüste
ausgeführt werden. Aber auch eine entsprechend hohe Brüstung (z.B. Attika) verhindert den Absturz.

Bild 5-6: Notwendigkeit von Sicherungsmaßnahmen an den Dachaußenkanten

Bild 5-7: Randsicherung nach BG-Informationsschrift "Sicherheit von Seitenschutz, Randsicherungen und Dachschutzwänden als Absturzsicherungen bei Bauarbeiten" (BGI 807)
Bei Dachneigungen zwischen 20° und 60° kommen zum Auffangen abrutschender Personen
Dachfanggerüste und
Dachschutzwände
zum Einsatz (Bild 5-13).
Verschiedene Hersteller bieten temporäre Absturzsicherungen in Regelausführung an, welche die zu erwartenden Kräfte aufnehmen. Bei Eigenbau oder Veränderungen der Absturzsicherungen durch den Anwender muss ein Brauchbarkeitsnachweis erbracht werden.
Möglichkeiten der Sicherung von Flachdächern gegen Absturz sind beispielhaft in den Bildern 5-8 bis 5-12 dargestellt.
Die Schutznetze der Randsicherung sind so durch Kopplungsseile zu verbinden und am Bauwerk zu befestigen, dass ein Abstürzen von Personen sicher verhindert ist. Der Abstand der Randsicherungspfosten darf untereinander nicht mehr als 10 m betragen.

Bild 5-8: Randsicherungen mittels Schutznetzen an den Gebäudeaußenkanten, Beispiel 1 (Fa. Huck)

Bild 5-9: Randsicherungen mittels Schutznetzen an den Gebäudeaußenkanten, Beispiel 2

Bild 5-10: Dreiteiliger Seitenschutz als Absturzsicherung

Bild 5-11: Mobiler temporärer Seitenschutz (Fa. Kee Klamp)

Bild 5-12: Dreiteiliger Seitenschutz mittels Spanngurten - temporäres Geländer System Goldbeck

Bild 5-13: Dachfanggerüst (Dachneigungen von 20° bis 60°) als Absturzsicherung an der Traufkante
Eine Absturzsicherung auf Flachdächern (Dachneigung bis 20°) ist nicht erforderlich, wenn der absturzgefährdete Bereich im Abstand von mindestens 2 m zur Absturzkante durch Seile, Ketten usw. deutlich abgesperrt wird (Bild 5-14).
Im Absturzbereich dürfen sich keine Personen ungesichert aufhalten!
Hinweis:
Die Verwendung von Flatterband (Trassierband) ist als Absperrung nicht zulässig!

Bild 5-14: Absperrung durch Kunststoffkette
Wie erfolgt die Montage der Randsicherungen?
Bereits bei der Montageplanung muss das sichere Anbringen der Absturzsicherungen berücksichtigt werden. Vorzugsweise kommen zur Montage von Randsicherungen Hubarbeitsbühnen zum Einsatz, die es auch in geländegängigen Ausführungen gibt (Bild 5-15).

Bild 5-15: Montage der Randsicherung mittels Hubarbeitsbühne
Welche Maßnahmen sind gegen Absturz in das Gebäudeinnere (an den Verlegekanten) erforderlich?
Bei Dacharbeiten sind grundsätzlich bei Absturzhöhen über 3 m Maßnahmen gegen Absturz vorzusehen. Als Standardlösung kommen hier kollektiv wirkende Auffangeinrichtungen (Schutznetze) zum Einsatz. Sie verhindern zwar nicht den Sturz, fangen aber die Person sicher auf und bewahren so den Abgestürzten vor schweren Verletzungen.
Beim Verlegen von Dachprofiltafeln stellen Schutznetze vom Typ "S", großflächig verspannt, eine wirksame Auffangeinrichtung gegen Absturz in das Gebäudeinnere dar. Unter Deckenöffnungen verspannt, dienen sie auch dort als Absturzsicherung (Bilder 5-16 bis 5-19).

Bild 5-16: Schutznetz als Auffangnetz an der Verlegekante (Fa. Huck)

Bild 5-17: Schutznetz als Auffangnetz an den Verlegekanten

Bild 5-18: Schutznetze unter einem Lichtband

Bild 5-19: Schutznetze im Randbereich und als Auffangnetz an der Montagestelle
Wie erfolgt der Einsatz von Schutznetzen?
Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass der Einsatz von Schutznetzen die zweckmäßige Maßnahme gegen Absturz in das Gebäudeinnere darstellt, ist u.a. Folgendes zu beachten:
Einhaltung der Vorgaben des Schutznetzherstellers.
Tragfähigkeit der Bauwerkskonstruktion (Berücksichtigung der Kräfte in Folge des Sturzes in das Netz).
Beachtung einer möglichst geringen Fallhöhe in das Netz.
Gewährleistung eines möglichst geringen Netzdurchhangs durch straffes Verspannen.
Berücksichtigung ausreichender Fangbreiten (Überstand des Netzes über die Absturzkante).
Beachtung des notwendigen Freiraumes unterhalb des unbelasteten Schutznetzes zur Vermeidung einer Bodenberührung beim Sturz in das Netz (Bild 5-20).
Vermeidung der Gefährdung von Personen unterhalb des Schutznetzes (z.B. im Verkehrsbereich).

Bild 5-20: Fall von Personen in das Auffangnetz (Auszug aus der BGR 179)
Ein Berechnungsbeispiel zum Aufhängen der Schutznetze unter Berücksichtigung des erforderlichen Freiraumes ist im Anhang aufgeführt. Dieses zeigt, dass auch Gebäude mit geringen Dachhöhen mit Schutznetzen als Absturzsicherung versehen werden können, wenn die o. g. Bedingungen eingehalten werden (Bild 5-21).

Bild 5-21: Einsatz von Schutznetzen bei der Errichtung von Bauwerken unter 5 m Firsthöhe (z.B. Discountermärkte oder kleine Stahlbauhallen)
Was ist bei der Montage von Schutznetzen zu beachten?
Die Schutznetzausführung sowie der Auf-, Um- und Abbau erfolgt auf der Grundlage der Herstellervorgaben. Die Gefährdungsbeurteilung und die Montageanweisung der ausführenden Montagefirma berücksichtigen die Bedingungen des jeweiligen Einsatzortes und des Anwendungsfalles.
Auf der Baustelle sollen für die Monteure folgende Informationen vorliegen und einsehbar sein:
Angaben zur Netzart und zu Netzgrößen,
Angaben zum Zubehör,
die Auswahl der Aufhängepunkte sowie
Angaben zum Montageablauf.
Für die Montage von Schutznetzen benötigen die Monteure eine ausreichende Qualifizierung. In der Regel verfügen die Mitarbeiter geeigneter Fachfirmen über die dafür notwendigen Voraussetzungen (Bilder 5-22 und 5-23).

Bild 5-22: Aufhängung der Netze mit Hubarbeitsbühnen

Bild 5-23: Aufhängung der Netze mittels seilunterstütztem Arbeiten/Alpintechnik (nur in Sonderfällen)
Schutznetze können z.B. mit Aufhängeseilen, Karabinerhaken oder Schäkeln an den Aufhängepunkten befestigt werden (zulässige Tragfähigkeit beachten!).
Werden Schutznetze mit Aufhängeseilen befestigt, sind nicht lösbare Knoten (Bild 5-24) zu verwenden oder die Knoten gegen unbeabsichtigtes Lösen zu sichern. Der horizontale Abstand zwischen Netz und Absturzkante beträgt maximal 0,3 m. Der Abstand zwischen den Aufhängepunkten darf 2,5 m nicht überschreiten (Bild 5-25).

Bild 5-24: Netzaufhängung mit ein- bzw. zweisträngiger Befestigung (Mindestbruchkraft 30 kN bzw. 15 kN)

Bild 5-25: Abstand zwischen Aufhängepunkten und zulässiger Abstand zwischen Randseil und Träger
Welche Schutzmaßnahmen sind bei Dachöffnungen erforderlich?
Bei der Planung der Arbeiten ist zu berücksichtigen, dass auch nach Beendigung der Verlegung der Dachprofiltafeln die Sicherungsmaßnahmen für nachfolgende Gewerke, wie Dachdecker, Lichtkuppelmonteure usw., wirksam bleiben.
Bei vorzeitiger Entfernung der Schutznetze sind dann vorhandene Dachöffnungen zu sichern, beispielsweise durch Unterspanngitter, untergespannte Schutznetze oder unverschiebbare Abdeckungen (Bilder 5-26 bis 5-28).

Bild 5-26: Unterspanngitter

Bild 5-27: Sicherung von Öffnungen durch untergespannte Schutznetze bei Montage von Lichtbändern

Bild 5-28 Absturzsicherung für Lichtkuppeln (Fa. Kee Klamp)
Wann müssen Schutznetze geprüft und ausgesondert werden?
Schutznetze sind vor jedem Einsatz auf den ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen und dürfen innerhalb von 12 Monaten nach Herstellung eingesetzt werden. Danach entscheidet das Prüfergebnis der in das Netz eingearbeiteten Prüfmaschen (Bild 5-29) über die weitere Verwendung.
Zur Prüfung ist mindestens jährlich eine Prüfmasche an eine Prüfstelle oder den Hersteller einzusenden, um die Festigkeitsminderung der Netzgarne infolge Alterung feststellen zu lassen.
Der Nachweis der Prüfung muss deutlich am Schutznetz kenntlich gemacht werden (Bild 5-30) bzw. muss auf der Baustelle vorhanden sein.
Werden Mängel an Schutznetzen oder Zubehör, wie
Beschädigung der Maschen (Bild 5-31),
Beschädigung eines Randseiles,
Garnrisse oder bleibende Verformungen, z.B. an Einhängehaken,
festgestellt, entscheidet eine befähigte Person (Sachkundiger) über den weiteren Einsatz.
Dies trifft ebenfalls zu, wenn Schutznetze durch Fall von Personen oder Gegenständen beansprucht wurden.

Bild 5-29: Prüfmaschen und Kennzeichnung

Bild 5-30: Kennzeichnung mit Prüfnachweis

Bild 5-31: Beschädigte Maschen
Darf man PSA gegen Absturz (Anseilschutz) anstelle von Schutznetzen einsetzen?
Der Einsatz von PSA gegen Absturz (Anseilschutz) stellt im Regelfall für die Montage von Dachprofiltafeln eine ungeeignete Schutzmaßnahme dar. PSA gegen Absturz behindert die Beschäftigten beim Verlegen der Profiltafeln. Häufig fehlen auch geeignete Anschlagpunkte. Kollektive Auffangsysteme (wie Schutznetze) sind unabhängig wirkende Sicherheitseinrichtungen und liegen deshalb in Rang- und Reihenfolge vor dem Anseilschutz.
Ausnahmefälle, die sich nur auf kurzzeitige Einsätze beschränken dürfen, sind in der Gefährdungsbeurteilung zu begründen (z.B., wenn nach Verlegung der Dachprofiltafeln noch Restarbeiten notwendig sind und Schutznetze sowie Randsicherungen bereits entfernt wurden).

Bild 5-32: PSA gegen Absturz (Fa. Sperian)