DGUV Information 208-029 - Fahrtreppen und Fahrsteige Teil 2: Montage, Demontage...

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Abschnitt 9.6, Abschrankung von Fahrtreppe bzw. Fahrsteig
Abschnitt 9.6
Fahrtreppen und Fahrsteige Teil 2: Montage, Demontage und Instandhaltung (bisher: BGI 5069-2)
Titel: Fahrtreppen und Fahrsteige Teil 2: Montage, Demontage und Instandhaltung (bisher: BGI 5069-2)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Information 208-029
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 9.6 – Abschrankung von Fahrtreppe bzw. Fahrsteig

9.6.1
Vor Beginn der Instandhaltungsarbeiten sind geeignete Maßnahmen zum Schutz Dritter zu treffen.

Eine geeignete Maßnahme ist z.B. das Aufstellen von Umwehrungen oder das Absperren des Arbeitsbereichs.

9.6.2
Der Betreiber hat eine geeignete Absperrung für die Instandhaltungsarbeiten zu gewährleisten.