
Fahrtreppen und Fahrsteige Teil 2: Montage, Demontage und Instandhaltung (bisher: BGI 5069-2)
Abschnitt 8.2 – Bau- und Abnahmeprüfung
8.2.1
Fahrtreppen und Fahrsteige sind vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Veränderungen einer Prüfung zu unterziehen. Diese Prüfung darf nur von einer befähigten Person oder einer Zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) durchgeführt werden.
Es hat sich bewährt, dass
die so genannte Abnahmeprüfung nicht vom Errichter, sondern durch eine andere befähigte Person durchgeführt
und
für diese Prüfung das VdTÜV-Merkblatt 1504 "Grundsätze für die Prüfung von Fahrtreppen und Fahrsteigen" herangezogen
wird.
Die Anforderungen an eine befähigte Person sind in den Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) 1203 "Befähigte Person - Allgemeine Anforderungen" zusammengestellt.
Siehe auch Abschnitt 7 der BG-Information "Fahrtreppen und Fahrsteige - Teil 1: Betrieb" (BGI 5069-1).
8.2.2
Während der Bau- und Abnahmeprüfung ist sicherzustellen, dass die beteiligten Beschäftigten des Montagebetriebes keinen Gefährdungen aus folgenden Tätigkeiten ausgesetzt werden:
Transport und Bereitstellung von Prüfgewichten,
Arbeiten in der geöffneten Antriebs- und Umkehrstation,
Arbeiten am/im Stufen- und Palettenband,
Arbeiten zum Prüfen der Sicherheitskontrolle.
Gefährdungen und Schutzmaßnahmen siehe Abschnitte 7.4 bis 7.6.