
Fahrtreppen und Fahrsteige Teil 1: Sicherer Betrieb (bisher: BGI 5069-1)
Abschnitt 5.5 – Sperrige Gegenstände
Auf Fahrtreppen und Fahrsteigen dürfen sperrige Waren und Güter nicht befördert werden.
Als sperrig sind Waren und Güter einzustufen, die länger als 2,0 m sind, die seitlich über den Einkaufswagen hinausragen oder so hoch ausragen, dass dem Benutzer die Sicht versperrt ist.

Bild 17: Spezialeinkaufswagen für sperrige Güter
Es ist sinnvoll, den Kunden Einkaufswagen zur Verfügung zu stellen, die durch ihre konstruktive Gestaltung es ermöglichen, die genannten Forderungen hinsichtlich der Längen-, Höhen- und Breitenbegrenzung einzuhalten.
Durch organisatorische Maßnahmen ist der Transport schwerer und sperriger Waren über die Fahrsteige und Fahrtreppen zu vermeiden, z.B. Aufzüge zu benutzen).
Hinsichtlich Sicherheitskennzeichnung siehe Anhang 2.