DGUV Information 208-028 - Fahrtreppen und Fahrsteige Teil 1: Sicherer Betrieb (...

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Abschnitt 5.5, Sperrige Gegenstände
Abschnitt 5.5
Fahrtreppen und Fahrsteige Teil 1: Sicherer Betrieb (bisher: BGI 5069-1)
Titel: Fahrtreppen und Fahrsteige Teil 1: Sicherer Betrieb (bisher: BGI 5069-1)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Information 208-028
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 5.5 – Sperrige Gegenstände

Auf Fahrtreppen und Fahrsteigen dürfen sperrige Waren und Güter nicht befördert werden.

Als sperrig sind Waren und Güter einzustufen, die länger als 2,0 m sind, die seitlich über den Einkaufswagen hinausragen oder so hoch ausragen, dass dem Benutzer die Sicht versperrt ist.

Bild 17: Spezialeinkaufswagen für sperrige Güter

Es ist sinnvoll, den Kunden Einkaufswagen zur Verfügung zu stellen, die durch ihre konstruktive Gestaltung es ermöglichen, die genannten Forderungen hinsichtlich der Längen-, Höhen- und Breitenbegrenzung einzuhalten.

Durch organisatorische Maßnahmen ist der Transport schwerer und sperriger Waren über die Fahrsteige und Fahrtreppen zu vermeiden, z.B. Aufzüge zu benutzen).

Hinsichtlich Sicherheitskennzeichnung siehe Anhang 2.