DGUV Information 208-028 - Fahrtreppen und Fahrsteige Teil 1: Sicherer Betrieb (...

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Abschnitt 1.1, 1 Anwendungsbereich 1.1
Abschnitt 1.1
Fahrtreppen und Fahrsteige Teil 1: Sicherer Betrieb (bisher: BGI 5069-1)
Titel: Fahrtreppen und Fahrsteige Teil 1: Sicherer Betrieb (bisher: BGI 5069-1)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Information 208-028
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 1.1 – 1
Anwendungsbereich

1.1

Diese BG-Information findet Anwendung auf Betriebe, die Fahrtreppen und Fahrsteige betreiben.

Diese BG-Information erläutert oder konkretisiert Bestimmungen der Arbeitsstätten-Regel 1.8 "Verkehrswege".